Gewerbeordnung
| 7. Titel - Arbeitnehmer (§§ 105 - 139m) |
| 1. Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze (§§ 105 - 132a) |
(1) Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich.
(2) Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere zum Inhalt und Verfahren einer Entgeltbescheinigung, die zu Zwecken nach dem Sozialgesetzbuch verwendet werden kann, durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber zu anderen Zwecken eine weitere Entgeltbescheinigung verlangen, die sich auf die Angaben nach Absatz 1 beschränkt.
Rechtsprechung zu § 108 GewO
112 Entscheidungen zu § 108 GewO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BAG, 12.07.2006 - 5 AZR 646/05
Abrechnungsanspruch - Stufenklage
- LAG Hessen, 22.10.2008 - 12 Ta 325/08
Zwangsvollstreckung - Lohnabrechnung - Zeugniserteilung
- LAG Rheinland-Pfalz, 12.06.2007 - 1 Ta 135/07
Gegenstandswert - Zeugnis
- LAG Hessen, 27.04.2010 - 3 Sa 1477/09
Allgemeinverbindlichkeiterklärung, Lohnabrechnung, Schadenersatz, Verletzung der ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 17.09.2008 - 9 Ta 169/08
Prozesskostenhilfe - Hinreichende Erfolgsaussichten
- LAG Rheinland-Pfalz, 12.03.2008 - 7 Sa 8/08
Arbeitsentgelt - Überstundenvergütung - Arbeitnehmer in der Beweispflicht
- LAG Hessen, 23.08.2011 - 19 Sa 550/11
Mietrecht - Geldwerter Vorteil "Sachbezug Miete" in der Entgeltabrechnung?
- LAG Hessen, 30.03.2009 - 17 Sa 1308/08
Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte - außerordentliche Kündigung ...
- BAG, 07.09.2009 - 3 AZB 19/09
Zwangsvollstreckung - Entgeltabrechnung - unvertretbare Handlung - Haftbefehl
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Literatur im Internet zu § 108 GewO
- Neuregelungen in der Gewerbeordnung und deren Auswirkungen auf das Arbeitsrecht von Kanzlei Abeln · Glock & Partner (Aufsatz)
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