Gewerbeordnung

   7. Titel - Arbeitnehmer (§§ 105 - 139m)   
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Wettbewerbsverbot

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung beschränken (Wettbewerbsverbot). Die §§ 74 bis 75f des Handelsgesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 110 GewO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 110 GewO

Querverweise

Auf § 110 GewO verweisen folgende Vorschriften:
    GewO
      Reisegewerbe
        § 55c (Anzeigepflicht)

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