Gewerbeordnung

   7. Titel - Arbeitnehmer (§§ 105 - 139m)   
   2. Meistertitel (§§ 133 - 139aa)   
vorherige Vorschrift § 133
Befugnis zur Führung des Baumeistertitels

Die Befugnis zur Führung des Meistertitels in Verbindung mit einer anderen Bezeichnung, die auf eine Tätigkeit im Baugewerbe hinweist, insbesondere des Titels Baumeister und Baugewerksmeister, wird durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.

Literatur im Internet zu § 133 GewO

Querverweise

Auf § 133 GewO verweisen folgende Vorschriften:
    GewO
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 146 (Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes)
Redaktionelle Querverweise zu § 133 GewO:

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