Gewerbeordnung
| 10. Titel - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 143 - 148b) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | ohne die erforderliche Erlaubnis | ||
| a) | (weggefallen) | ||
| b) | nach § 30 Abs. 1 eine dort bezeichnete Anstalt betreibt, | ||
| c) | nach § 33a Abs. 1 Satz 1 Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstaltet oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellt, | ||
| d) | nach § 33c Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät aufstellt, nach § 33d Abs. 1 Satz 1 ein anderes Spiel veranstaltet oder nach § 33i Abs. 1 Satz 1 eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreibt, | ||
| e) | nach § 34 Abs. 1 Satz 1 das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreibt, | ||
| f) | nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Leben oder Eigentum fremder Personen bewacht, | ||
| g) | nach § 34b Abs. 1 fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigert, | ||
| h) | nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 den Abschluß von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt oder die Gelegenheit hierzu nachweist, nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 als Bauherr oder Baubetreuer Bauvorhaben in der dort bezeichneten Weise vorbereitet oder durchführt, nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Anlageberatung betreibt oder | ||
| i) | nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 den Abschluss von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt, | ||
| j) | nach § 34d Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34d Abs. 10, den Abschluss von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt oder | ||
| k) | nach § 34e Abs. 1 Satz 1 über Versicherungen berät oder | ||
| 2. | ohne eine nach § 47 erforderliche Erlaubnis das Gewerbe durch einen Stellvertreter ausüben läßt. | ||
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | einer auf Grund des § 33f Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4, § 33g Nr. 2, § 34 Abs. 2, § 34a Abs. 2, § 34b Abs. 8, § 34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Satz 2 oder 3, § 34e Abs. 3 Satz 3 oder 4 oder § 38 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, | |
| 2. | entgegen § 34 Abs. 4 bewegliche Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts ankauft, | |
| 3. | einer vollziehbaren Auflage nach § 33a Abs. 1 Satz 3, § 33c Abs. 1 Satz 3, § 33d Abs. 1 Satz 2, § 33e Abs. 3, § 33i Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 1 Satz 2, § 34a Abs. 1 Satz 2, § 34b Abs. 3, § 34d Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2, § 34e Abs. 1 Satz 2 oder § 36 Abs. 1 Satz 3 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 33c Abs. 3 Satz 3 oder § 34a Abs. 4 zuwiderhandelt, | |
| 4. | ein Spielgerät ohne die nach § 33c Abs. 3 Satz 1 erforderliche Bestätigung der zuständigen Behörde aufstellt, | |
| 5. | einer vollziehbaren Auflage nach § 34c Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt, | |
| 6. | einer Rechtsverordnung nach § 34c Abs. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, | |
| 7. | entgegen § 34d Abs. 7 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34e Abs. 2, sich nicht oder nicht rechtzeitig eintragen lässt oder | |
| 8. | entgegen § 34e Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Satz 2, eine Provision entgegennimmt. |
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig bei einer Versteigerung einer Vorschrift des § 34b Abs. 6 oder 7 zuwiderhandelt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe i mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a bis h, j bis k, Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 5 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 4 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.
Literatur im Internet zu § 144 GewO
Querverweise
Auf § 144 GewO verweisen folgende Vorschriften:
- Versteigererverordnung (VerstV)
- § 10 (Straftaten und Ordnungswidrigkeiten)
- Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
- § 18 (Ordnungswidrigkeiten)
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