Gewerbeordnung
| 10. Titel - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 143 - 148b) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | einer vollziehbaren Anordnung | ||
| a) | nach § 35 Abs. 1 Satz 1 oder 2, | ||
| b) | nach § 35 Abs. 7a Satz 1, 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder | ||
| c) | nach § 35 Abs. 9 in Verbindung mit den in den Buchstaben a oder b genannten Vorschriften | ||
| zuwiderhandelt, | |||
| 1a. | einer mit einer Erlaubnis nach § 35 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 9, verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt oder | ||
| 2. | entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 51 Satz 1 eine gewerbliche Anlage benutzt. | ||
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | einer Rechtsverordnung nach § 6c oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, | ||
| 2. | entgegen | ||
| a) | § 14 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 2 oder einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 14 Satz 2 Nummer 1, oder | ||
| b) | § 14 Absatz 3 Satz 1 | ||
| eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, | |||
| 3. | entgegen § 14 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt, | ||
| 4. | entgegen § 29 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 61a Abs. 1 oder § 71b Abs. 1, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, | ||
| 5. | im Wochenmarktverkehr andere als nach § 67 Abs. 1 oder 2 zugelassene Waren feilbietet, | ||
| 6. | entgegen § 69 Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, | ||
| 7. | einer vollziehbaren Auflage nach § 69a Abs. 2, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2 erster Halbsatz, zuwiderhandelt, | ||
| 8. | einer vollziehbaren Anordnung nach § 70a Abs. 1, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2, zuwiderhandelt, durch die die Teilnahme an einer dort genannten Veranstaltung | ||
| a) | zum Zwecke der Ausübung einer Tätigkeit nach § 34f Absatz 1 Satz 1 oder | ||
| b) | zum Zwecke der Ausübung einer sonstigen gewerbsmäßigen Tätigkeit | ||
| untersagt wird, | |||
| 9. | entgegen § 70a Abs. 3 das Versteigerergewerbe auf einer Veranstaltung im Sinne der §§ 64 bis 68 ausübt, | ||
| 10. | (weggefallen) | ||
| 11. | einer Rechtsverordnung nach § 71b Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34a Abs. 2, § 34b Abs. 8, § 34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Satz 2 oder 3 oder § 34e Abs. 3 Satz 3 oder 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, | ||
| 11a. | einer Rechtsverordnung nach § 71b Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34c Abs. 3 oder § 34g Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 4 oder Satz 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund dieser Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder | ||
| 12. | entgegen einer nach § 133 Abs. 2 Satz 1 ergangenen Rechtsverordnung die Berufsbezeichnung "Baumeister" oder eine Berufsbezeichnung führt, die das Wort "Baumeister" enthält und auf eine Tätigkeit im Baugewerbe hinweist. | ||
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 8 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 und 2 Nr. 11a mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 und 7 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.
Hinweis der Redaktion:Redaktionelle Korrektur zu den Änderungen aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.8.2002 (BGBl. I S. 3412):
Absatz 1 Nr. 8: Zeilenumbruch vor "untersagt wird" eingefügt.
Rechtsprechung zu § 146 GewO
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Querverweise
- GewO
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 148 (Strafbare Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften)
- Schlußbestimmungen
- § 158 (Übergangsregelung zu § 14)
- Versteigererverordnung (VerstV)
- § 10 (Straftaten und Ordnungswidrigkeiten)
- Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
- § 18 (Ordnungswidrigkeiten)