Gewerbeordnung

   10. Titel - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 143 - 148b)   

§ 147
Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. eine Besichtigung oder Prüfung nach § 139b Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, 6 Satz 1 oder 2 nicht gestattet oder
2. entgegen § 139b Abs. 5 eine vorgeschriebene statistische Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Rechtsprechung zu § 147 GewO

21 Entscheidungen zu § 147 GewO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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