Gewerbeordnung
| 10. Titel - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 143 - 148b) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | eine Besichtigung oder Prüfung nach § 139b Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, 6 Satz 1 oder 2 nicht gestattet oder | |
| 2. | entgegen § 139b Abs. 5 eine vorgeschriebene statistische Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Rechtsprechung zu § 147 GewO
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