Gewerbeordnung

   10. Titel - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 143 - 148b)   

§ 147a
Verbotener Erwerb von Edelmetallen und Edelsteinen

(1) Es ist verboten, von Minderjährigen gewerbsmäßig

1. Edelmetalle (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetalle), edelmetallhaltige Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen oder
2. Edelsteine, Schmucksteine, synthetische Steine oder Perlen

zu erwerben.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Gegenstände der in Absatz 1 bezeichneten Art von Minderjährigen gewerbsmäßig erwirbt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Rechtsprechung zu § 147a GewO

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Literatur im Internet zu § 147a GewO

Querverweise

Auf § 147a GewO verweisen folgende Vorschriften:
    GewO
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 148b (Fahrlässige Hehlerei von Edelmetallen und Edelsteinen)
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