Gewerbeordnung
| 10. Titel - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 143 - 148b) |
(1) Es ist verboten, von Minderjährigen gewerbsmäßig
| 1. | Edelmetalle (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetalle), edelmetallhaltige Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen oder | |
| 2. | Edelsteine, Schmucksteine, synthetische Steine oder Perlen |
zu erwerben.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Gegenstände der in Absatz 1 bezeichneten Art von Minderjährigen gewerbsmäßig erwirbt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Rechtsprechung zu § 147a GewO
Entscheidung zu § 147a GewO in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 06.05.2010 - 6 U 145/09
Pflicht des Aufkäufers von türkischem Hochzeitsschmuck zur Überprüfung der ...
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