Gewerbeordnung

   10. Titel - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 143 - 148b)   
§ 147b
Verbotene Annahme von Entgelten für Pauschalreisen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 651k Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ohne Übergabe eines Sicherungsscheins oder ohne Nachweis einer Sicherheitsleistung eine Zahlung des Reisenden auf den Reisepreis fordert oder annimmt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.

 

Hinweis der Redaktion:

Eine Änderungsbestimmung zu § 147b in Art. 8 Nr. 7 des Neunten Euro-Einführungsgesetzes vom 10.11.2001 (BGBl. I S. 2992) bezog sich auf die Fassung der Vorschrift, die durch das Zweite Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 23.7.2001 (BGBl. I S. 1658) bereits zum 1.1.2002 neugefaßt und dabei auf Euro umgestellt wurde. Da beide Änderungen den gleichen Tag des Inkrafttretens haben, ging die Änderungsvorschrift des Neunten Euro-Einführungsgesetzes ins Leere.

Rechtsprechung zu § 147b GewO

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