Gewerbeordnung
| 10. Titel - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 143 - 148b) |
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
| 1. | eine in § 144 Abs. 1, § 145 Abs. 1, 2 Nr. 2 oder 6 oder § 146 Abs. 1 bezeichnete Zuwiderhandlung beharrlich wiederholt oder | |
| 2. | durch eine in § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Abs. 2 Nr. 1, § 145 Abs. 1, 2 Nr. 1 oder 2, oder § 146 Abs. 1 bezeichnete Zuwiderhandlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. |
Rechtsprechung zu § 148 GewO
17 Entscheidungen zu § 148 GewO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Hamm, 04.01.1990 - 1 Ss 937/89
- BGH, 19.03.1991 - 5 StR 516/90
Prozessuale Offenbarungspflicht des Maklers über laufende Einnahmen - Vollendete ...
- BGH, 25.02.1992 - 5 StR 528/91
- OLG Hamm, 25.03.2004 - 3 Ws 54/04
Urkunde; Fotokopien als Urkunde; öffentliche Urkunde, internationaler ...
- BGH, 05.07.2011 - 3 StR 87/11
Wiederholte Zuwiderhandlung gegen eine räumliche Beschränkung (Vorsatz; vorherige ...
- LG Karlsruhe, 09.01.2009 - Ns 97 Js 14968/07
Pokerturnier ist kein vebotenes Glücksspiel iSd StGB!
- OLG Düsseldorf, 15.11.2007 - 6 U 165/06
- BVerwG, 08.06.1971 - I C 40.70
- BSG, 09.10.2001 - B 1 KR 15/00 R
Bei ambulanter Geburt zahlt Kasse nur Hebamme
- BSG, 09.10.2001 - B 1 KR 1/01 R
Unterkunft und Verpflegung als Leistungen der Geburtshilfe in der gesetzlichen ...
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Querverweise
Auf § 148 GewO verweisen folgende Vorschriften:
- Versteigererverordnung (VerstV)
- § 10 (Straftaten und Ordnungswidrigkeiten)
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