Gewerbeordnung

   10. Titel - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 143 - 148b)   
§ 148
Strafbare Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. eine in § 144 Abs. 1, § 145 Abs. 1, 2 Nr. 2 oder 6 oder § 146 Abs. 1 bezeichnete Zuwiderhandlung beharrlich wiederholt oder
2. durch eine in § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Abs. 2 Nr. 1, § 145 Abs. 1, 2 Nr. 1 oder 2, oder § 146 Abs. 1 bezeichnete Zuwiderhandlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

Rechtsprechung zu § 148 GewO

17 Entscheidungen zu § 148 GewO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 148 GewO

Querverweise

Auf § 148 GewO verweisen folgende Vorschriften:
    GewO
      Gewerbezentralregister
        § 150a (Auskunft an Behörden oder öffentliche Auftraggeber)

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