Gewerbeordnung
| 10. Titel - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 143 - 148b) |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Prüfer oder als Gehilfe eines Prüfers über das Ergebnis einer Prüfung nach § 16 Abs. 1 oder 2 der Makler- und Bauträgerverordnung falsch berichtet oder erhebliche Umstände im Bericht verschweigt.
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Rechtsprechung zu § 148a GewO
Entscheidung zu § 148a GewO in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 06.05.2010 - 6 U 145/09
Pflicht des Aufkäufers von türkischem Hochzeitsschmuck zur Überprüfung der ...
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