(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.
(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.
Rechtsprechung zu § 15 GewO
414 Entscheidungen zu § 15 GewO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerwG, 22.05.2007 - 6 B 18.07
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2009 - 13 B 34/09
- OVG Thüringen, 06.06.2002 - 2 EO 80/01
Personenbeförderungsrecht; Rechtsgrundlage für Gewerbeuntersagung im ...
- VG Aachen, 21.01.2008 - 2 L 491/07
- VG Ansbach, 13.10.2005 - AN 4 K 05.01765
Zulässigkeit der Entgegennahme und Vermittlung von Sportwetten
- BVerwG, 08.06.1971 - I C 40.70
GewO § 14 § 15
- VG Münster, 08.04.2011 - 9 L 670/10
"Biker's Farm" in Dülmen darf vorläufig weiterbetrieben werden
- VG Darmstadt, 08.12.2003 - 3 G 2459/03
Spielhalle; Token-Spielgerät; Spielgerät mit Hinterlegungsspeicher; ...
- VG Stuttgart, 19.03.2007 - 18 K 2541/07
Rechtmäßigkeit der Anordnung zur sofortigen Entfernung von mehreren Spielgeräten ...
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Querverweise
- GewO
- Stehendes Gewerbe
- Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
- B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
- § 31 (Bewachungsgewerbe auf Seeschiffen; Verordnungsermächtigung)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Juristische Personen
- Vereine
- Allgemeine Vorschriften
- § 23 (zu § 15 II 2)