(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.
(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.
Rechtsprechung zu § 15 GewO
348 Entscheidungen zu § 15 GewO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OVG Thüringen, 06.06.2002 - 2 EO 80/01
Personenbeförderungsrecht; Rechtsgrundlage für Gewerbeuntersagung im ...
- VG Ansbach, 13.10.2005 - AN 4 K 05.01765
Zulässigkeit der Entgegennahme und Vermittlung von Sportwetten
- VG Aachen, 21.01.2008 - 2 L 491/07
- BVerwG, 08.06.1971 - I C 40.70
- OVG Brandenburg, 19.10.2001 - 4 B 299/01
- BVerwG, 22.05.2007 - 6 B 18.07
- OVG Brandenburg, 19.10.2001 - 4 B 298/01
- VG München, 25.04.2006 - M 16 K 06.1092
- VGH Baden-Württemberg, 01.12.1992 - 14 S 2038/91
Die Mitnahme von Begleitpersonen bei gewerbsmäßigen Tiertransporten ist ...
- VGH Bayern, 04.07.1994 - 22 CS 94.1528
Gewerberecht: Untersagung des Betriebs eines Lasedoms
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Querverweise
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Juristische Personen
- Vereine
- Allgemeine Vorschriften
- § 23 (zu § 15 II 2)
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