(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.
(2) 1Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. 2Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.
ermächtigung § 15Empfangs-
bescheinigung, Betrieb ohne Zulassung § 15a(weggefallen) § 15b(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 15 GewO
1.074 Entscheidungen zu § 15 GewO in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 21.11.2023 - 18 K 3199/23 Corona
Coronapandemie; Rechtscharakter der temporären Untersagung von Vergnügungsstätten ...
- VG Düsseldorf, 29.01.2024 - 3 L 3133/23
- VG Düsseldorf, 15.01.2024 - 3 L 3139/23
- VGH Baden-Württemberg, 22.11.2023 - 6 S 1625/23
Ermessensabwägung zwischen mehreren Betreibern von Spielhallen, die zueinander ...
- OVG Sachsen, 04.12.2023 - 6 B 55/23
Untersagung eines Gaststättengewerbes; Verfassungsschutzbehörden; mit ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2017 - 4 A 1607/16
Stützen der Untersagung des Betriebs einer Spielhalle ohne die erforderliche ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.01.2019 - 4 B 1333/18
Rechtmäßigkeit der Schließung einer Spielhalle bei Fehlen einer ...
Zum selben Verfahren:
- VG Gelsenkirchen, 31.08.2018 - 19 L 566/18
Schließungsanordnung Spielhalle glücksspielrechtliche Erlaubnis Verbundverbot ...
- VG Gelsenkirchen, 31.08.2018 - 19 L 566/18
- OVG Schleswig-Holstein, 21.09.2023 - 4 MB 27/23
Gewerbeuntersagung wegen Nichterfüllung verschiedener öffentlich-rechtliche ...
- VG Münster, 07.11.2023 - 9 K 2809/21
Querverweise
Auf § 15 GewO verweisen folgende Vorschriften:
- Gewerbeordnung (GewO)
- Stehendes Gewerbe
- 2. Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
- B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
- § 31 (Bewachungsgewerbe auf Seeschiffen; Verordnungsermächtigung)
- Reisegewerbe
- § 55c (Anzeigepflicht)
Redaktionelle Querverweise zu § 15 GewO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Juristische Personen
- Vereine
- Allgemeine Vorschriften
- § 23 (weggefallen) (zu § 15 II 2)