(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.
(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.
Rechtsprechung zu § 15 GewO
Rechtsprechungsübersichten:
- 5 Entscheidungen zu § 15 GewO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 15 GewO
Querverweise
Auf § 15 GewO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 15 GewO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Juristische Personen
- Vereine
- Allgemeine Vorschriften
- § 23 (Ausländischer Verein) (zu § 15 II 2)
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