Gewerbeordnung

   2. Titel - Stehendes Gewerbe (§§ 14 - 54)   
   1. Allgemeine Erfordernisse (§§ 14 - 15b)   

§ 15
Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

Rechtsprechung zu § 15 GewO

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Literatur im Internet zu § 15 GewO

Querverweise

Auf § 15 GewO verweisen folgende Vorschriften:
    GewO
      Stehendes Gewerbe
        Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
          B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
            § 31 (Bewachungsgewerbe auf Seeschiffen; Verordnungsermächtigung)
Redaktionelle Querverweise zu § 15 GewO:
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