Gewerbeordnung

   2. Titel - Stehendes Gewerbe (§§ 14 - 54)   
   1. Allgemeine Erfordernisse (§§ 14 - 15b)   
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Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

Rechtsprechung zu § 15 GewO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 15 GewO

Querverweise

Auf § 15 GewO verweisen folgende Vorschriften:
    GewO
      Reisegewerbe
        § 55c (Anzeigepflicht)
Redaktionelle Querverweise zu § 15 GewO:

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