Gewerbeordnung

   11. Titel - Gewerbezentralregister (§§ 149 - 153b)   
§ 153b
Verwaltungsvorschriften

Die näheren Bestimmungen über den Aufbau des Registers trifft das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. Soweit die Bestimmungen die Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie die Auskunftserteilung betreffen, werden sie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates getroffen.

Literatur im Internet zu § 153b GewO

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