Gewerbeordnung
| Schlußbestimmungen (§§ 154 - 158) |
(1) Wo in diesem Gesetz auf die Landesgesetze verwiesen ist, sind unter den letzteren auch die verfassungs- oder gesetzmäßig erlassenen Rechtsverordnungen zu verstehen.
(2) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, ihre Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf oberste Landesbehörden und auf andere Behörden zu übertragen und dabei zu bestimmen, daß diese ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete oder ihrer Aufsicht unterstehende Behörden weiter übertragen können.
(4) (weggefallen)
(5) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, zuständige öffentliche Stellen oder zuständige Behörden von mehreren Verwaltungseinheiten für Zwecke der Datenverarbeitung als einheitliche Stelle oder Behörde zu bestimmen.
Rechtsprechung zu § 155 GewO
17 Entscheidungen zu § 155 GewO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VG Gießen, 25.04.2012 - 8 K 3258/11
Geeignetheitsbestätigung
- VG Stuttgart, 19.03.2007 - 18 K 2541/07
Rechtmäßigkeit der Anordnung zur sofortigen Entfernung von mehreren Spielgeräten ...
- VG Arnsberg, 23.11.2006 - 1 K 2676/04
Nochmals: Sportwetten privater Wettveranstalter
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 14.09.2004 - LVG 7/03
Erstes Investitionserleichterungsgesetz vom August 2002 in Bezug auf ...
- VG Neustadt, 16.12.2010 - 4 K 912/10
Gewerberecht, Europarecht
- VG Freiburg, 11.02.2009 - 1 K 464/08
- BVerwG, 16.07.1968 - I C 81.67
GewO § 35 Abs. 1, 7 § 155 Abs. 2, 5; nordrh.-westf. Verordnung über die ...
- VG Gießen, 18.01.2008 - 8 E 314/07
Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit wegen Handel mit Drogen eines ...
- VG Frankfurt/Main, 27.08.2007 - 5 E 2356/05
Aufnahme einer privaten Spezialklinik in einen Krankenhausplan (hier: ...
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