Gewerbeordnung
Schlußbestimmungen (§§ 154 - 161) |
(1) Wo in diesem Gesetz auf die Landesgesetze verwiesen ist, sind unter den letzteren auch die verfassungs- oder gesetzmäßig erlassenen Rechtsverordnungen zu verstehen.
(2) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, ihre Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf oberste Landesbehörden und auf andere Behörden zu übertragen und dabei zu bestimmen, daß diese ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete oder ihrer Aufsicht unterstehende Behörden weiter übertragen können.
(5) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, zuständige öffentliche Stellen oder zuständige Behörden von mehreren Verwaltungseinheiten für Zwecke der Datenverarbeitung als einheitliche Stelle oder Behörde zu bestimmen.
Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.2002
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2003 | Drittes Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften | 24.08.2002 |
Rechtsprechung zu § 155 GewO
54 Entscheidungen zu § 155 GewO in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen, 04.12.2023 - 6 B 55/23
Untersagung eines Gaststättengewerbes; Verfassungsschutzbehörden; mit ...
- VG Düsseldorf, 29.01.2024 - 3 L 3133/23
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2021 - 4 B 1168/20
Übermittlung; Verarbeitung; personenbezogene Daten; Finanzamt; Steuerrückstände; ...
Zum selben Verfahren:
- VG Mainz, 15.04.2020 - 1 K 230/19
Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten glücksspielrechtlichen Erlaubnis; ...
- VGH Hessen, 23.09.2020 - 6 A 1931/15
Reverse Bargeldzahlungen in Spielhallen
- VG Sigmaringen, 07.11.2019 - 9 K 5053/19
Aufstellung von Geldspielgeräten in Gaststätten; Gesetzgebungskompetenz
- VG Mainz, 10.01.2019 - 1 K 211/18
(Bei der Anordnung der Schließung einer Spielhalle ist § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ...
- VG Berlin, 26.09.2014 - 11 L 353.14
Internetanbieter Uber bleibt im Land Berlin weiter verboten
Zum selben Verfahren:
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2015 - 1 S 96.14
Fahrdienst Uber bleibt im Land Berlin verboten
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2015 - 1 S 96.14
Querverweise
Auf § 155 GewO verweisen folgende Vorschriften:
- Gewerbeordnung (GewO)
- Stehendes Gewerbe
- 2. Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
- B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
- § 36 (Öffentliche Bestellung von Sachverständigen)
- Gewerbezentralregister
- § 150 (Auskunft auf Antrag der betroffenen Person)
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Aufsicht, Zusammenarbeit, Bußgeldvorschriften, Datenschutz
- § 55 (Zusammenarbeit mit anderen Behörden)