Gewerbeordnung

   Schlußbestimmungen (§§ 154 - 158)   
§ 155a
Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes

Für die Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes gilt § 44a des Bundeszentralregistergesetzes entsprechend.

Literatur im Internet zu § 155a GewO

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