Gewerbeordnung

   Schlußbestimmungen (§§ 154 - 158)   
§ 157
Übergangsregelung zu § 34c

Für einen Gewerbetreibenden, der am 1. November 2007 eine Erlaubnis für den Abschluss von Verträgen im Sinne des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 hat, gilt die Erlaubnis für die Anlageberatung im Sinne des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 als zu diesem Zeitpunkt erteilt.

Rechtsprechung zu § 157 GewO

Literatur im Internet zu § 157 GewO

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