Gewerbeordnung
| 2. Titel - Stehendes Gewerbe (§§ 14 - 54) |
| 2. Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung (§§ 16 - 40) |
| B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen (§§ 29 - 40) |
(1) Gewerbetreibende oder sonstige Personen,
| 1. | die einer Erlaubnis nach §§ 30, 33a, 33c, 33d, 33i, 34, 34a, 34b, 34c, 34d, 34e oder 34f bedürfen, | |
| 2. | die nach § 34b Abs. 5 oder § 36 öffentlich bestellt sind, | |
| 3. | die ein überwachungsbedürftiges Gewerbe im Sinne des § 38 Abs. 1 betreiben oder | |
| 4. | gegen die ein Untersagungsverfahren nach § 35 oder § 59 eröffnet oder abgeschlossen wurde oder | |
| 5. | die ein Gewerbe nach § 18 Abs. 1 Satz 1 des Kulturgüterrückgabegesetzes betreiben. |
(Betroffene), haben den Beauftragten der zuständigen öffentlichen Stelle auf Verlangen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen.
(2) Die Beauftragten sind befugt, zum Zwecke der Überwachung Grundstücke und Geschäftsräume des Betroffenen während der üblichen Geschäftszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich die geschäftlichen Unterlagen vorlegen zu lassen und in diese Einsicht zu nehmen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung können die Grundstücke und Geschäftsräume tagsüber auch außerhalb der in Satz 1 genannten Zeit sowie tagsüber auch dann betreten werden, wenn sie zugleich Wohnzwecken des Betroffenen dienen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Der Betroffene kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auch Anwendung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß ein erlaubnispflichtiges, überwachungsbedürftiges oder untersagtes Gewerbe ausgeübt wird.
Rechtsprechung zu § 29 GewO
26 Entscheidungen zu § 29 GewO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VG Würzburg, 16.03.2005 - W 6 K 04.374
Gewerberecht: Betretungsrecht der Handwerkskammer zu Prüfung der ...
Zum selben Verfahren:
- VG Stuttgart, 13.10.2011 - 4 K 2414/11
Gewerberechtliche Nachschau beschränkt sich auf die Geschäftsräume; Zustimmung ...
- VG Stuttgart, 13.10.2011 - 4 K 2413/11
Freiwilligkeit der Herausgabe von Unterlagen bei gewerberechtlicher Nachschau
- VG Regensburg, 12.04.2012 - RO 5 K 11.1956
Glücksspielrechtliche Auflage zur Einsicht in Unterlagen
- OVG Niedersachsen, 13.08.2010 - 7 ME 60/10
Ankauf von Edelmetallen im Reisegewerbe
- VG Minden, 25.03.2009 - 3 K 224/09
Goldankauf außerhalb eigener Geschäftsräume unzulässig
- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2010 - 13 A 29/10
§ 5a Abs. 5 Allgemeines Eisenbahngesetz ( AEG ) und § 14c Abs. 3 AEG als ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 27.10.2010 - 6 C 39.10
Anlasslose Auskunftserhebung; Auskunftsbescheid; Befugnisnorm; effet utile; ...
- BVerwG, 27.10.2010 - 6 C 39.10
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Querverweise
- GewO
- Stehendes Gewerbe
- Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
- B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
- § 31 (Bewachungsgewerbe auf Seeschiffen; Verordnungsermächtigung)
- Reisegewerbe
- § 61a (Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung als Reisegewerbe)
- Messen, Ausstellungen, Märkte
- § 71b (Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung im Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 146 (Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes)