Gewerbeordnung

   2. Titel - Stehendes Gewerbe (§§ 14 - 54)   
   2. Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung (§§ 16 - 40)   
   B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen (§§ 29 - 40)   
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§ 30
Privatkrankenanstalten

(1) 1Unternehmer von Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie von Privatnervenkliniken bedürfen einer Konzession der zuständigen Behörde. 2Die Konzession ist nur dann zu versagen, wenn

1. Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Unternehmers in Beziehung auf die Leitung oder Verwaltung der Anstalt oder Klinik dartun,
1a. Tatsachen vorliegen, welche die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten als nicht gewährleistet erscheinen lassen,
2. nach den von dem Unternehmer einzureichenden Beschreibungen und Plänen die baulichen und die sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt oder Klinik den gesundheitspolizeilichen Anforderungen nicht entsprechen,
3. die Anstalt oder Klinik nur in einem Teil eines auch von anderen Personen bewohnten Gebäudes untergebracht werden soll und durch ihren Betrieb für die Mitbewohner dieses Gebäudes erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann oder
4. die Anstalt oder Klinik zur Aufnahme von Personen mit ansteckenden Krankheiten oder von Geisteskranken bestimmt ist und durch ihre örtliche Lage für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann.

(2) Vor Erteilung der Konzession sind über die Fragen zu Absatz 1 Nr. 3 und 4 die Ortspolizei- und die Gemeindebehörden zu hören.

§ 29Auskunft und Nachschau § 30Privat-
krankenanstalten
§ 30a(weggefallen) § 30b(weggefallen) § 30c(weggefallen) § 31Bewachungsgewerbe auf Seeschiffen; Verordnungs-
ermächtigung
§ 32Regelung der Sachkundeprüfung, Aufgabenauswahl-
ausschüsse
§ 33(weggefallen) § 33aSchaustellungen von Personen § 33b(weggefallen) § 33cSpielgeräte mit Gewinnmöglichkeit § 33dAndere Spiele mit Gewinnmöglichkeit § 33eBauartzulassung und Unbedenklichkeits-
bescheinigung
§ 33fErmächtigung zum Erlaß von Durchführungs-
vorschriften
§ 33gEinschränkung und Ausdehnung der Erlaubnispflicht § 33hSpielbanken, Lotterien, Glücksspiele § 33iSpielhallen und ähnliche Unternehmen § 34Pfandleihgewerbe § 34aBewachungsgewerbe; Verordnungs-
ermächtigung
§ 34bVersteigerergewerbe § 34cImmobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilien-
verwalter, Verordnungs-
ermächtigung
§ 34dVersicherungs-
vermittler, Versicherungsberater
§ 34eVerordnungs-
ermächtigung
§ 34fFinanzanlagen-
vermittler
§ 34gVerordnungs-
ermächtigung
§ 34hHonorar-
Finanzanlagenberater
§ 34iImmobiliardarlehens-
vermittler
§ 34jVerordnungs-
ermächtigung
§ 35Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit § 35a- § 35b (weggefallen) § 36Öffentliche Bestellung von Sachverständigen § 36aÖffentliche Bestellung von Sachverständigen mit Qualifikationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 37(weggefallen) § 38Überwachungsbedürftige Gewerbe § 39(weggefallen) § 39a(weggefallen) § 40(weggefallen)
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Querverweise

Auf § 30 GewO verweisen folgende Vorschriften:

    Gewerbeordnung (GewO) 
      Allgemeine Bestimmungen
        § 13b (Anerkennung ausländischer Unterlagen und Bescheinigungen)
     
      Stehendes Gewerbe
        2. Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
          B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
            § 29 (Auskunft und Nachschau)
        3. Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse
          § 49 (Erlöschen von Erlaubnissen)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 144 (Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe)
Was ist das?

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