Gewerbeordnung
| 2. Titel - Stehendes Gewerbe (§§ 14 - 54) |
| 2. Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung (§§ 16 - 40) |
| B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen (§§ 29 - 40) |
(1) Unternehmer von Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie von Privatnervenkliniken bedürfen einer Konzession der zuständigen Behörde. Die Konzession ist nur dann zu versagen, wenn
| 1. | Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Unternehmers in Beziehung auf die Leitung oder Verwaltung der Anstalt oder Klinik dartun, | |
| 1a. | Tatsachen vorliegen, welche die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten als nicht gewährleistet erscheinen lassen, | |
| 2. | nach den von dem Unternehmer einzureichenden Beschreibungen und Plänen die baulichen und die sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt oder Klinik den gesundheitspolizeilichen Anforderungen nicht entsprechen, | |
| 3. | die Anstalt oder Klinik nur in einem Teil eines auch von anderen Personen bewohnten Gebäudes untergebracht werden soll und durch ihren Betrieb für die Mitbewohner dieses Gebäudes erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann oder | |
| 4. | die Anstalt oder Klinik zur Aufnahme von Personen mit ansteckenden Krankheiten oder von Geisteskranken bestimmt ist und durch ihre örtliche Lage für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann. |
(2) Vor Erteilung der Konzession sind über die Fragen zu Absatz 1 Nr. 3 und 4 die Ortspolizei- und die Gemeindebehörden zu hören.
Rechtsprechung zu § 30 GewO
Rechtsprechungsübersichten:
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geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 30 GewO
Querverweise
Auf § 30 GewO verweisen folgende Vorschriften:
- GewO
- Stehendes Gewerbe
- Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
- B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
- § 29 (Auskunft und Nachschau)
- Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse
- § 49 (Erlöschen von Erlaubnissen)
- Reisegewerbe
- § 55c (Anzeigepflicht)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 144 (Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe)
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