Gewerbeordnung
2. Titel - Stehendes Gewerbe (§§ 14 - 54) |
2. Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung (§§ 16 - 40) |
B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen (§§ 29 - 40) |
(1) 1Wer gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. 2Dies gilt nicht für Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Charakter. 3Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
krankenanstalten § 30a(weggefallen) § 30b(weggefallen) § 30c(weggefallen) § 31Bewachungsgewerbe auf Seeschiffen; Verordnungs-
ermächtigung § 32Regelung der Sachkundeprüfung, Aufgabenauswahl-
ausschüsse § 33(weggefallen) § 33aSchaustellungen von Personen § 33b(weggefallen) § 33cSpielgeräte mit Gewinnmöglichkeit § 33dAndere Spiele mit Gewinnmöglichkeit § 33eBauartzulassung und Unbedenklichkeits-
bescheinigung § 33fErmächtigung zum Erlaß von Durchführungs-
vorschriften § 33gEinschränkung und Ausdehnung der Erlaubnispflicht § 33hSpielbanken, Lotterien, Glücksspiele § 33iSpielhallen und ähnliche Unternehmen § 34Pfandleihgewerbe § 34aBewachungsgewerbe; Verordnungs-
ermächtigung § 34bVersteigerergewerbe § 34cImmobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilien-
verwalter, Verordnungs-
ermächtigung § 34dVersicherungs-
vermittler, Versicherungsberater § 34eVerordnungs-
ermächtigung § 34fFinanzanlagen-
vermittler § 34gVerordnungs-
ermächtigung § 34hHonorar-
Finanzanlagenberater § 34iImmobiliardarlehens-
vermittler § 34jVerordnungs-
ermächtigung § 35Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit § 35a- § 35b (weggefallen) § 36Öffentliche Bestellung von Sachverständigen § 36aÖffentliche Bestellung von Sachverständigen mit Qualifikationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 37(weggefallen) § 38Überwachungsbedürftige Gewerbe § 39(weggefallen) § 39a(weggefallen) § 40(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 33a GewO
126 Entscheidungen zu § 33a GewO in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 12.09.2013 - 3 K 496/12
Gewerberechtliche Erlaubnis zur Durchführung einer Erotikmesse unter Auflagen
- VG Ansbach, 08.01.2015 - AN 4 S 14.01979
Verstoß gegen die guten Sitten durch die Veranstaltung von Live-Sex-Shows
- VG Stuttgart, 12.10.2023 - 4 K 4593/21
Betrieb einer Table Dance-Bar ist keine Prostitutionsstätte
- VG Regensburg, 13.07.2017 - RO 5 K 16.1483
Voraussetzungen für die Erteilung einer Verkaufserlaubnis
- VG München, 18.11.2014 - M 16 K 14.1950
Gewerberechtliche Erlaubnis
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 11.03.2015 - 22 ZB 14.2823
Gewerberechtliche Erlaubnis für die Schaustellung von Personen (Table-Dance)
- VGH Bayern, 11.03.2015 - 22 ZB 14.2823
- VGH Baden-Württemberg, 08.06.2021 - 6 S 506/21
Widerruf der Aufstellerlaubnis für Geldspielgeräte; Verwertbarkeit von ...
- VGH Bayern, 23.02.2021 - 23 ZB 20.858
Bindungswirkung von Verwaltungsakten
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 23.02.2021 - 23 ZB 20.856
Verlängerung der Erlöschensfrist wegen Nichtausübung der gewerberechtlichen ...
- VGH Bayern, 23.02.2021 - 23 ZB 20.859
Verlängerung der Erlöschensfrist wegen Nichtausübung einer gewerberechtlichen ...
- VGH Bayern, 23.02.2021 - 23 ZB 20.856
Querverweise
Auf § 33a GewO verweisen folgende Vorschriften:
- Gewerbeordnung (GewO)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 6a (Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion)
- Stehendes Gewerbe
- 2. Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
- B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
- § 29 (Auskunft und Nachschau)
- 3. Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse
- § 49 (Erlöschen von Erlaubnissen)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 144 (Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe)
Redaktionelle Querverweise zu § 33a GewO:
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 I (Begriffsbestimmungen) (zu § 33a II Nr. 3)