Gewerbeordnung
| 2. Titel - Stehendes Gewerbe (§§ 14 - 54) |
| 2. Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung (§§ 16 - 40) |
| B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen (§§ 29 - 40) |
(1) Wer gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Dies gilt nicht für Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Charakter. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
| 1. | Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, | |
| 2. | zu erwarten ist, daß die Schaustellungen den guten Sitten zuwiderlaufen werden oder | |
| 3. | der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt. |
Rechtsprechung zu § 33a GewO
38 Entscheidungen zu § 33a GewO in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- BVerwG, 16.12.1981 - 1 C 32.78
- BVerwG, 15.12.1981 - 1 C 232.79
Sittenwidrigkeit von Peep-Shows
- OVG Niedersachsen, 09.09.1997 - 7 M 4301/97
Erlaubnis nach § 33a GewO;; Bedeutung, grundsätzliche; Erlaubnis; ...
- VG Stuttgart, 05.11.1997 - 4 K 6436/97
- VGH Baden-Württemberg, 16.07.1998 - 14 S 1568/98
Gewerbeuntersagung - Animation zu sexuellen Handlungen im Zusammenhang mit der ...
- BVerfG, 16.05.1990 - 1 BvR 450/90
Verfassungsmäßigkeit der Beurteilung einer bestimmten Peep-Show als sittenwidrig
- VGH Baden-Württemberg, 24.03.1994 - 14 S 2628/93
Zur zwingenden Anhörung bei Verböserung durch den Widerspruchsbescheid
- VGH Bayern, 07.08.2003 - 22 ZB 03.1041
Bauplanungsrecht: Begriff der kerngebietstypischen Vergnügungsstätte, ...
- OVG Niedersachsen, 17.11.1994 - 7 L 1951/92
Sittenwidrigkeit von Peep-Shows;; Demoskopie; Meinungsumfrage; Peep-Show; ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 23.08.1995 - 1 B 46.95
Verfahrensgrundrechte: Anspruch auf den gesetzlichen Richter, Vorlage einer ...
- BVerwG, 23.08.1995 - 1 B 46.95
- BVerwG, 29.01.1985 - 1 C 27.83
- BAG, 01.04.1976 - 4 AZR 96/75
Arbeitsverhältnis: Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen die guten Sitten
- BVerwG, 14.11.1990 - 1 B 74.90
Gewerberecht: Begriff der "Unsittlichkeit" im Gaststättenrecht
- VGH Bayern, 04.01.2011 - 22 ZB 10.2880
Zulässigkeit einer "Go-go-bar" im faktischen Mischgebiet
- BVerwG, 23.08.1995 - 1 B 47.95
Verfahrensgrundrechte: Anspruch auf den gesetzlichen Richter, Vorlage einer ...
- VGH Bayern, 05.06.1986 - 22 B 83 A.2512
- BVerwG, 23.03.2009 - 8 B 2.09
Gaststättenerlaubnis; Bordell; Anbahnung; Prostitution; Unsittlichkeit; ...
- BVerwG, 03.12.2008 - 9 B 35.08
- BVerwG, 03.12.2008 - 9 B 36.08
- BVerwG, 19.02.2003 - 7 B 42.02
Literatur im Internet zu § 33a GewO
Querverweise
- GewO
- Allgemeine Bestimmungen
- § 6a (Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion)
- Stehendes Gewerbe
- Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
- B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
- § 29 (Auskunft und Nachschau)
- Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse
- § 49 (Erlöschen von Erlaubnissen)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 144 (Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe)
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 I (Begriffsbestimmungen) (zu § 33a II Nr. 3)
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