Gewerbeordnung

   2. Titel - Stehendes Gewerbe (§§ 14 - 54)   
   2. Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung (§§ 16 - 40)   
   B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen (§§ 29 - 40)   
§ 33b
Tanzlustbarkeiten

Die Abhaltung von Tanzlustbarkeiten richtet sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen.

Literatur im Internet zu § 33b GewO

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