Gewerbeordnung
| 2. Titel - Stehendes Gewerbe (§§ 14 - 54) |
| 2. Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung (§§ 16 - 40) |
| B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen (§§ 29 - 40) |
(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen Vergehens nach § 12 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist.
(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden.
Hinweis der Redaktion zu Absatz 2:Der Verweis auf § 12 des Jugendschutzgesetzes bezieht sich auf das zum 1.4.2003 außer Kraft getretene Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG)
Rechtsprechung zu § 33c GewO
439 Entscheidungen zu § 33c GewO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerwG, 30.03.2007 - 6 B 13.07
Fun-Games; Hinterlegungsspeicher; "Nachmünzen".
- BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 8.05
Fun Game, Geldgewinnspiel, Unterhaltungsspielgerät, PEP-System.
Zum selben Verfahren:
- OVG Hamburg, 04.03.2005 - 1 Bf 214/04
Fun-Game-Automaten stellen Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit dar, die in ...
- OVG Hamburg, 04.03.2005 - 1 Bf 214/04
- VGH Hessen, 16.01.2007 - 8 TG 1753/06
Zur Zuständigkeit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt für die Durchführung ...
Zum selben Verfahren:
- VG Gießen, 12.07.2006 - 8 G 1644/06
Aufstellung von umgebauten Geldspielautomaten in Spielhalle verboten
- VG Gießen, 12.07.2006 - 8 G 1644/06
- BVerwG, 30.03.2007 - 6 B 14.07
Zum selben Verfahren:
- VG Sigmaringen, 02.05.2005 - 1 K 1846/04
Untersagung des Betriebs von Spielgeräten mit Weiterspielmarken (Token)
- OVG Hamburg, 01.10.2003 - 4 Bs 370/03
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Querverweise
- GewO
- Allgemeine Bestimmungen
- § 13b (Anerkennung ausländischer Unterlagen und Bescheinigungen)
- Stehendes Gewerbe
- Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
- B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
- § 29 (Auskunft und Nachschau)
§ 33d (Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit)
§ 33e (Bauartzulassung und Unbedenklichkeitsbescheinigung)
§ 33f (Ermächtigung zum Erlaß von Durchführungsvorschriften)
§ 33g (Einschränkung und Ausdehnung der Erlaubnispflicht)
§ 33h (Spielbanken, Lotterien, Glücksspiele)
§ 33i (Spielhallen und ähnliche Unternehmen)
- Reisegewerbe
- § 60a (Veranstaltung von Spielen)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 144 (Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe)