Gewerbeordnung
| 2. Titel - Stehendes Gewerbe (§§ 14 - 54) |
| 2. Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung (§§ 16 - 40) |
| B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen (§§ 29 - 40) |
Die §§ 33c bis 33g finden keine Anwendung auf
| 1. | die Zulassung und den Betrieb von Spielbanken, | |
| 2. | die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen, mit Ausnahme der gewerbsmäßig betriebenen Ausspielungen auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, bei denen der Gewinn in geringwertigen Gegenständen besteht, | |
| 3. | die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1, die Glücksspiele im Sinne des § 284 des Strafgesetzbuches sind. |
Rechtsprechung zu § 33h GewO
Rechtsprechungsübersichten:
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