Gewerbeordnung

   2. Titel - Stehendes Gewerbe (§§ 14 - 54)   
   2. Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung (§§ 16 - 40)   
   B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen (§§ 29 - 40)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 33i
Spielhallen und ähnliche Unternehmen

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1. die in § 33c Abs. 2 oder § 33d Abs. 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2. die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3. der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

Rechtsprechung zu § 33i GewO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 33i GewO

Querverweise

Auf § 33i GewO verweisen folgende Vorschriften:
    GewO
      Stehendes Gewerbe
        Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
          B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
            § 29 (Auskunft und Nachschau)
            § 33f (Ermächtigung zum Erlaß von Durchführungsvorschriften)
        Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse
          § 47 (Stellvertretung in besonderen Fällen)
          § 49 (Erlöschen von Erlaubnissen)
     
      Reisegewerbe
        § 55c (Anzeigepflicht)
        § 60a (Veranstaltung von Spielen)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 144 (Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe)
        § 145 (Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe)
Redaktionelle Querverweise zu § 33i GewO:
    GewO
      Stehendes Gewerbe
        Allgemeine Erfordernisse
          § 15a V (Anbringung von Namen und Firma)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 33i GewO und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht