Gewerbeordnung
| 2. Titel - Stehendes Gewerbe (§§ 14 - 54) |
| 3. Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse (§§ 41 - 54) |
Literatur im Internet zu § 45 GewO
Querverweise
Auf § 45 GewO verweisen folgende Vorschriften:
- GewO
- Stehendes Gewerbe
- Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
- B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
- § 35 (Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit)
- Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse
- § 46 (Fortführung des Gewerbes)
- Reisegewerbe
- § 55c (Anzeigepflicht)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
- Zulassung zum Geschäftsbetrieb
- § 34 (Stellvertretung und Fortführung bei Todesfall)
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