Gewerbeordnung

   2. Titel - Stehendes Gewerbe (§§ 14 - 54)   
   3. Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse (§§ 41 - 54)   
nächste Vorschrift § 45
Stellvertreter

Die Befugnisse zum stehenden Gewerbebetrieb können durch Stellvertreter ausgeübt werden; diese müssen jedoch den für das in Rede stehende Gewerbe insbesondere vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.

Literatur im Internet zu § 45 GewO

Querverweise

Auf § 45 GewO verweisen folgende Vorschriften:
    GewO
      Stehendes Gewerbe
        Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
          B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
            § 35 (Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit)
        Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse
          § 46 (Fortführung des Gewerbes)
     
      Reisegewerbe
        § 55c (Anzeigepflicht)
    Kreditwesengesetz (KWG)
      Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
        Zulassung zum Geschäftsbetrieb
          § 34 (Stellvertretung und Fortführung bei Todesfall)

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