Gewerbeordnung
2. Titel - Stehendes Gewerbe (§§ 14 - 54) |
3. Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse (§§ 41 - 54) |
(1) Nach dem Tode eines Gewerbetreibenden darf das Gewerbe für Rechnung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners durch einen nach § 45 befähigten Stellvertreter betrieben werden, wenn die für den Betrieb einzelner Gewerbe bestehenden besonderen Vorschriften nicht etwas anderes bestimmen.
(2) Das gleiche gilt für minderjährige Erben während der Minderjährigkeit sowie bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall für den Nachlaßverwalter, Nachlaßpfleger oder Testamentsvollstrecker.
(3) Die zuständige Behörde kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 gestatten, daß das Gewerbe bis zur Dauer eines Jahres nach dem Tode des Gewerbetreibenden auch ohne den nach § 45 befähigten Stellvertreter betrieben wird.
Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.2002
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2003 | Drittes Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften | 24.08.2002 |
Rechtsprechung zu § 46 GewO
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Querverweise
Auf § 46 GewO verweisen folgende Vorschriften:
- Gewerbeordnung (GewO)
- Stehendes Gewerbe
- 2. Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
- B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
- § 31 (Bewachungsgewerbe auf Seeschiffen; Verordnungsermächtigung)