Gewerbeordnung

   2. Titel - Stehendes Gewerbe (§§ 14 - 54)   
   3. Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse (§§ 41 - 54)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 51
Untersagung wegen überwiegender Nachteile und Gefahren

Wegen überwiegender Nachteile und Gefahren für das Gemeinwohl kann die fernere Benutzung einer jeden gewerblichen Anlage durch die zuständige Behörde zu jeder Zeit untersagt werden. Doch muß dem Besitzer alsdann für den erweislichen Schaden Ersatz geleistet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Anlagen, soweit sie den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen.

Literatur im Internet zu § 51 GewO

Querverweise

Auf § 51 GewO verweisen folgende Vorschriften:
    GewO
      Stehendes Gewerbe
        Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse
          § 52 (Übergangsregelung)
     
      Reisegewerbe
        § 55c (Anzeigepflicht)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 146 (Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 51 GewO und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht