Gewerbeordnung
| 2. Titel - Stehendes Gewerbe (§§ 14 - 54) |
| 3. Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse (§§ 41 - 54) |
Die Bestimmung des § 51 findet auch auf die zur Zeit der Verkündung des gegenwärtigen Gesetzes bereits vorhandenen gewerblichen Anlagen Anwendung; doch entspringt aus der Untersagung der ferneren Benutzung kein Anspruch auf Entschädigung, wenn bei der früher erteilten Genehmigung ausdrücklich vorbehalten worden ist, dieselbe ohne Entschädigung zu widerrufen.
Literatur im Internet zu § 52 GewO
Querverweise
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