Gewerbeordnung

   2. Titel - Stehendes Gewerbe (§§ 14 - 54)   
   3. Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse (§§ 41 - 54)   

§ 52
Übergangsregelung

Die Bestimmung des § 51 findet auch auf die zur Zeit der Verkündung des gegenwärtigen Gesetzes bereits vorhandenen gewerblichen Anlagen Anwendung; doch entspringt aus der Untersagung der ferneren Benutzung kein Anspruch auf Entschädigung, wenn bei der früher erteilten Genehmigung ausdrücklich vorbehalten worden ist, dieselbe ohne Entschädigung zu widerrufen.

Rechtsprechung zu § 52 GewO

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