Gewerbeordnung
| 2. Titel - Stehendes Gewerbe (§§ 14 - 54) |
| 3. Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse (§§ 41 - 54) |
Die Bestimmung des § 51 findet auch auf die zur Zeit der Verkündung des gegenwärtigen Gesetzes bereits vorhandenen gewerblichen Anlagen Anwendung; doch entspringt aus der Untersagung der ferneren Benutzung kein Anspruch auf Entschädigung, wenn bei der früher erteilten Genehmigung ausdrücklich vorbehalten worden ist, dieselbe ohne Entschädigung zu widerrufen.
Rechtsprechung zu § 52 GewO
2 Entscheidungen zu § 52 GewO in unserer Datenbank:
- SG Würzburg, 06.09.2011 - S 6 KR 401/10
Krankenversicherung - Versorgung im Rahmen des Hörversorgungsvertrages Bayern ist ...
- BVerwG, 27.03.1958 - I C 145.54
GewO § 16 § 18 § 25 § 51 § 52; VO zur Vereinfachung des ...
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