Gewerbeordnung
| 3. Titel - Reisegewerbe (§§ 55 - 63) |
(1) Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 4 Absatz 3) oder ohne eine solche zu haben
| 1. | Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder | |
| 2. | unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt. |
(2) Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte).
(3) Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
Rechtsprechung zu § 55 GewO
101 Entscheidungen zu § 55 GewO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 27.09.2000 - 1 BvR 2176/98
Zu Handwerksleistungen im Reisegewerbe
- OVG Thüringen, 01.07.2010 - 3 EO 876/10
Gewerbeordnung; Gewerbeordnung; Reisegewerbe; Edelmetallankauf; Goldankauf; ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.11.2003 - 4 A 511/02
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 12.09.1995 - 14 S 1215/95
Reisegewerbe: zum Anbieten einer Leistung/Soforterbringen im Falle des ...
- VGH Baden-Württemberg, 29.04.1997 - 14 S 1280/96
Vertriebssystem der Fa Tupperware unterfällt nicht dem Reisegewerbe, da eine ...
- VGH Baden-Württemberg, 29.04.1997 - 14 S 1282/96
Tupperware-Beraterin: kein Reisegewerbe iSv GewO § 55 Abs 1 Nr 1
- BGH, 15.06.1989 - III ZR 9/88
Vorhergehende Bestellung bei verbotener Überrumpelung; Rechtsfolgen der ...
- OLG Köln, 31.10.1991 - 12 W 30/91
- BGH, 25.10.1989 - VIII ZR 345/88
Wettbewerbswidriges Handeln durch Unterlassen der gebotenen Widerrufsbelehrung ...
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Querverweise
- GewO
- Allgemeine Bestimmungen
- Reisegewerbe
- Messen, Ausstellungen, Märkte
- § 68 (Spezialmarkt und Jahrmarkt)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 145 (Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe)
- Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG)
- § 3 V (Ladenöffnungszeiten) (zu §§ 55 ff)
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