Gewerbeordnung

   3. Titel - Reisegewerbe (§§ 55 - 63)   
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Reisegewerbekarte

(1) Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 42 Abs. 2) oder ohne eine solche zu haben

1. Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
2. unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

(2) Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte).

(3) Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

Rechtsprechung zu § 55 GewO

Rechtsprechungsübersichten:

Gesetzesmaterialien zu § 55 GewO

Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 7.9.2007, in Kraft getreten am 14.9.2007:

Literatur im Internet zu § 55 GewO

Querverweise

Auf § 55 GewO verweisen folgende Vorschriften:
    GewO
      Reisegewerbe
        § 55a (Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten)
        § 55b (Weitere reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten, Gewerbelegitimationskarte)
        § 55c (Anzeigepflicht)
        § 55e (Sonn- und Feiertagsruhe)
        § 55f (Haftpflichtversicherung)
        § 56 (Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten)
        § 60b (Volksfest)
        § 60d (Verhinderung der Gewerbeausübung)
     
      Messen, Ausstellungen, Märkte
        § 68 (Spezialmarkt und Jahrmarkt)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 145 (Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe)
Redaktionelle Querverweise zu § 55 GewO:

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