Gewerbeordnung
| 3. Titel - Reisegewerbe (§§ 55 - 63) |
(1) Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 4 Absatz 3) oder ohne eine solche zu haben
| 1. | Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder | |
| 2. | unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt. |
(2) Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte).
(3) Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
Rechtsprechung zu § 55 GewO
Rechtsprechungsübersichten:
- 6 Entscheidungen zu § 55 GewO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 55 GewO
Querverweise
Auf § 55 GewO verweisen folgende Vorschriften:
- GewO
- Allgemeine Bestimmungen
- Reisegewerbe
- Messen, Ausstellungen, Märkte
- § 68 (Spezialmarkt und Jahrmarkt)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 145 (Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe)
- Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG)
- § 3 V (Ladenöffnungszeiten) (zu §§ 55 ff)
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