Gewerbeordnung

   3. Titel - Reisegewerbe (§§ 55 - 63)   
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Textdarstellung

  

§ 55
Reisegewerbekarte

(1) Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 4 Absatz 3) oder ohne eine solche zu haben

1. Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
2. unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

(2) Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte).

(3) Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften vom 17.07.2009 (BGBl. I S. 2091), in Kraft getreten am 28.12.2009 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
28.12.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften17.07.2009BGBl. I S. 2091
14.09.2007
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft07.09.2007BGBl. I S. 2246

Rechtsprechung zu § 55 GewO

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Querverweise

Auf § 55 GewO verweisen folgende Vorschriften:

    Gewerbeordnung (GewO) 
      Allgemeine Bestimmungen
        § 4 (Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung, Niederlassung)
        § 6a (Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion)
     
      Reisegewerbe
        § 55a (Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten)
        § 55b (Weitere reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten, Gewerbelegitimationskarte)
        § 55e (Sonn- und Feiertagsruhe)
        § 55f (Haftpflichtversicherung)
        § 60b (Volksfest)
        § 60d (Verhinderung der Gewerbeausübung)
     
      Messen, Ausstellungen, Märkte
        § 68 (Spezialmarkt und Jahrmarkt)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 145 (Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe)
    Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) 
      Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
        Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
          Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von AIF in Bezug auf Privatanleger und für den Vertrieb und den Erwerb von OGAW
            § 305 (Widerrufsrecht)

Redaktionelle Querverweise zu § 55 GewO:

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