Gewerbeordnung

   3. Titel - Reisegewerbe (§§ 55 - 63)   

§ 55c
Anzeigepflicht

Wer als Gewerbetreibender auf Grund des § 55a Abs. 1 Nr. 3, 9 oder 10 einer Reisegewerbekarte nicht bedarf, hat den Beginn des Gewerbes der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit er sein Gewerbe nicht bereits nach § 14 Abs. 1 bis 3 anzumelden hat. § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 4 bis 7, 9 bis 12, § 15 Absatz 1 und die Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 14 gelten entsprechend.

Rechtsprechung zu § 55c GewO

13 Entscheidungen zu § 55c GewO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 55c GewO

Querverweise

Auf § 55c GewO verweisen folgende Vorschriften:
    GewO
      Allgemeine Bestimmungen
        § 4 (Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung, Niederlassung)
     
      Reisegewerbe
        § 60b (Volksfest)
        § 61 (Örtliche Zuständigkeit)
     
      Messen, Ausstellungen, Märkte
        § 68 (Spezialmarkt und Jahrmarkt)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 145 (Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe)
     
      Schlußbestimmungen
        § 158 (Übergangsregelung zu § 14)
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