Gewerbeordnung
| 3. Titel - Reisegewerbe (§§ 55 - 63) |
(1) An Sonn- und Feiertagen sind die in § 55 Abs. 1 Nr. 1 genannten Tätigkeiten mit Ausnahme des Feilbietens von Waren und gastgewerblicher Tätigkeiten im Reisegewerbe verboten, auch wenn sie unselbständig ausgeübt werden. Dies gilt nicht für die unter § 55b Abs. 1 fallende Tätigkeit, soweit sie von selbständigen Gewerbetreibenden ausgeübt wird.
(2) Ausnahmen können von der zuständigen Behörde zugelassen werden.
Rechtsprechung zu § 55e GewO
Entscheidung zu § 55e GewO in unserer Datenbank:
Gesetzesmaterialien zu § 55e GewO
Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 7.9.2007, in Kraft getreten am 14.9.2007:
- Dokumentation des Gesetzgebungsgangs mit amtlicher Begründung (via Bundestag)
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Querverweise
Auf § 55e GewO verweisen folgende Vorschriften:
- GewO
- Reisegewerbe
- § 60b (Volksfest)
- Messen, Ausstellungen, Märkte
- § 68 (Spezialmarkt und Jahrmarkt)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 145 (Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe)
- Feiertagsgesetz (FTG)
- Allgemeines
- §§ 1 ff
- Schutzbestimmungen
- § 6
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