Gewerbeordnung

   3. Titel - Reisegewerbe (§§ 55 - 63)   
§ 57
Versagung der Reisegewerbekarte

(1) Die Reisegewerbekarte ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(2) Im Falle der Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer, des Versicherungsvermittlergewerbes sowie des Versicherungsberatergewerbes gelten die Versagungsgründe der §§ 34a, 34c oder 34d auch in Verbindung mit § 34e entsprechend.

(3) Die Ausübung des Versteigerergewerbes als Reisegewerbe ist nur zulässig, wenn der Gewerbetreibende die nach § 34b Abs. 1 erforderliche Erlaubnis besitzt.

Rechtsprechung zu § 57 GewO

23 Entscheidungen zu § 57 GewO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Gesetzesmaterialien zu § 57 GewO

Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 7.9.2007, in Kraft getreten am 14.9.2007:

Literatur im Internet zu § 57 GewO

Querverweise

Auf § 57 GewO verweisen folgende Vorschriften:
    GewO
      Allgemeine Bestimmungen
        § 4 (Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung, Niederlassung)
     
      Reisegewerbe
        § 55b (Weitere reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten, Gewerbelegitimationskarte)
        § 59 (Untersagung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten)
        § 60b (Volksfest)
     
      Messen, Ausstellungen, Märkte
        § 68 (Spezialmarkt und Jahrmarkt)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 145 (Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe)

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