Gewerbeordnung
| 3. Titel - Reisegewerbe (§§ 55 - 63) |
(1) Die Reisegewerbekarte ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(2) Im Falle der Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer, des Versicherungsvermittlergewerbes sowie des Versicherungsberatergewerbes gelten die Versagungsgründe der §§ 34a, 34c oder 34d auch in Verbindung mit § 34e entsprechend.
(3) Die Ausübung des Versteigerergewerbes als Reisegewerbe ist nur zulässig, wenn der Gewerbetreibende die nach § 34b Abs. 1 erforderliche Erlaubnis besitzt.
Rechtsprechung zu § 57 GewO
23 Entscheidungen zu § 57 GewO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Baden-Württemberg, 26.07.1993 - 14 S 1311/93
Widerruf einer Reisegewerbekarte - Zuverlässigkeitsprognose
- BVerwG, 27.11.1992 - 1 B 204.92
Gewerberecht: Versagung der Reisegewerbekarte
- VGH Baden-Württemberg, 12.07.1994 - 14 S 948/94
Widerruf einer Reisegewerbekarte wegen Unzuverlässigkeit
- VG Neustadt, 18.04.2012 - 4 L 282/12
Gewerberecht
- EuGH, 23.02.2006 - C-441/04
Freier Warenverkehr - Artikel 28 EG und 30 EG - Maßnahmen gleicher Wirkung - ...
- VG Saarlouis, 03.11.2005 - 1 K 12/05
Widerruf der Reisegewerbekarte
- VGH Bayern, 15.07.2004 - 22 CS 03.2151
Widerruf einer Reisegewerbekarte; Verurteilung wegen Totschlags begangen an der ...
- BVerwG, 29.04.1983 - 1 C 51.81
- OLG Frankfurt, 26.11.2010 - 25 U 65/09
Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch: Ankauf von Altedelmetallen in ...
- VGH Baden-Württemberg, 29.04.1997 - 14 S 1280/96
Vertriebssystem der Fa Tupperware unterfällt nicht dem Reisegewerbe, da eine ...
Gesetzesmaterialien zu § 57 GewO
- Dokumentation des Gesetzgebungsgangs mit amtlicher Begründung (via Bundestag)
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