Gewerbeordnung

   3. Titel - Reisegewerbe (§§ 55 - 63)   

§ 57
Versagung der Reisegewerbekarte

(1) Die Reisegewerbekarte ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(2) Im Falle der Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer, des Versicherungsvermittlergewerbes, des Versicherungsberatergewerbes sowie des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers gelten die Versagungsgründe der §§ 34a, 34c, 34d, auch in Verbindung mit § 34e, oder 34f entsprechend.

(3) Die Ausübung des Versteigerergewerbes als Reisegewerbe ist nur zulässig, wenn der Gewerbetreibende die nach § 34b Abs. 1 erforderliche Erlaubnis besitzt.

Rechtsprechung zu § 57 GewO

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Literatur im Internet zu § 57 GewO

Querverweise

Auf § 57 GewO verweisen folgende Vorschriften:
    GewO
      Allgemeine Bestimmungen
        § 4 (Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung, Niederlassung)
     
      Reisegewerbe
        § 55b (Weitere reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten, Gewerbelegitimationskarte)
        § 59 (Untersagung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten)
        § 60b (Volksfest)
     
      Messen, Ausstellungen, Märkte
        § 68 (Spezialmarkt und Jahrmarkt)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 145 (Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe)
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