Gewerbeordnung
| 3. Titel - Reisegewerbe (§§ 55 - 63) |
(1) Die Reisegewerbekarte ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(2) Im Falle der Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer, des Versicherungsvermittlergewerbes, des Versicherungsberatergewerbes sowie des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers gelten die Versagungsgründe der §§ 34a, 34c, 34d, auch in Verbindung mit § 34e, oder 34f entsprechend.
(3) Die Ausübung des Versteigerergewerbes als Reisegewerbe ist nur zulässig, wenn der Gewerbetreibende die nach § 34b Abs. 1 erforderliche Erlaubnis besitzt.
Rechtsprechung zu § 57 GewO
40 Entscheidungen zu § 57 GewO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- EuGH, 23.02.2006 - C-441/04
Freier Warenverkehr - Artikel 28 EG und 30 EG - Maßnahmen gleicher Wirkung - ...
- BVerwG, 27.11.1992 - 1 B 204.92
Gewerberecht: Versagung der Reisegewerbekarte
- VG Neustadt, 18.04.2012 - 4 L 282/12
Gewerberecht
- VGH Baden-Württemberg, 12.07.1994 - 14 S 948/94
Widerruf einer Reisegewerbekarte wegen Unzuverlässigkeit
- VGH Baden-Württemberg, 26.07.1993 - 14 S 1311/93
Widerruf einer Reisegewerbekarte - Zuverlässigkeitsprognose
- VG Saarlouis, 03.11.2005 - 1 K 12/05
Widerruf der Reisegewerbekarte
- VG München, 06.12.2011 - M 16 K 11.3051
Widerruf; Reisegewerbekarte
- OLG Frankfurt, 26.11.2010 - 25 U 65/09
Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch: Ankauf von Altedelmetallen in ...
- VG München, 16.11.2010 - M 16 K 10.3109
Widerruf einer Reisegewerbekarte wegen Unzuverlässigkeit infolge Steuerschulden
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