Gewerbeordnung

   3. Titel - Reisegewerbe (§§ 55 - 63)   
§ 59
Untersagung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten

Soweit nach § 55a oder § 55b eine Reisegewerbekarte nicht erforderlich ist, kann die reisegewerbliche Tätigkeit unter der Voraussetzung des § 57 untersagt werden. § 35 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3, 4, 6, 7a und 8 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 59 GewO

4 Entscheidungen zu § 59 GewO in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 59 GewO

Querverweise

Auf § 59 GewO verweisen folgende Vorschriften:
    GewO
      Stehendes Gewerbe
        Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
          B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
            § 29 (Auskunft und Nachschau)
     
      Reisegewerbe
        § 60b (Volksfest)
        § 61 (Örtliche Zuständigkeit)
     
      Messen, Ausstellungen, Märkte
        § 68 (Spezialmarkt und Jahrmarkt)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 145 (Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe)

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