Gewerbeordnung
| 3. Titel - Reisegewerbe (§§ 55 - 63) |
Literatur im Internet zu § 59 GewO
Querverweise
Auf § 59 GewO verweisen folgende Vorschriften:
- GewO
- Stehendes Gewerbe
- Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
- B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
- § 29 (Auskunft und Nachschau)
- Messen, Ausstellungen, Märkte
- § 68 (Spezialmarkt und Jahrmarkt)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 145 (Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe)
Rechtsberatung
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