Gewerbeordnung
| 3. Titel - Reisegewerbe (§§ 55 - 63) |
Rechtsprechung zu § 59 GewO
4 Entscheidungen zu § 59 GewO in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 17.02.1994 - 14 S 42/94
Gewerbeuntersagung: Untersagung unselbständig ausgeübter Tätigkeiten; ...
- BVerwG, 17.08.1982 - 1 C 150.80
- VG Gelsenkirchen, 11.09.2002 - 7 K 914/01
- VGH Baden-Württemberg, 30.08.1994 - 14 S 1343/94
Gewerbliche Veranstaltung von Flohmärkten als stehendes Gewerbe - Führen von ...
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Querverweise
Auf § 59 GewO verweisen folgende Vorschriften:
- GewO
- Stehendes Gewerbe
- Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
- B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
- § 29 (Auskunft und Nachschau)
- Messen, Ausstellungen, Märkte
- § 68 (Spezialmarkt und Jahrmarkt)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 145 (Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe)
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