Gewerbeordnung
| 1. Titel - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 13b) |
(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Fischerei, die Errichtung und Verlegung von Apotheken, die Erziehung von Kindern gegen Entgelt, das Unterrichtswesen, auf die Tätigkeit der Rechtsanwälte und Notare, der Rechtsbeistände, der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, der vereidigten Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften, der Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften sowie der Steuerbevollmächtigten, auf den Gewerbebetrieb der Auswandererberater und das Seelotswesen. Auf das Bergwesen findet dieses Gesetz nur insoweit Anwendung, als es ausdrückliche Bestimmungen enthält; das gleiche gilt für den Gewerbebetrieb der Versicherungsunternehmen, die Ausübung der ärztlichen und anderen Heilberufe, den Verkauf von Arzneimitteln, den Vertrieb von Lotterielosen und die Viehzucht. Ferner findet dieses Gesetz mit Ausnahme des Titels XI auf Beförderungen mit Krankenkraftwagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes keine Anwendung.
(1a) § 6c findet auf alle Gewerbetreibenden und sonstigen Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der Richtlinie 2006/123/ EG Anwendung, deren Dienstleistungen unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.
(2) Die Bestimmungen des Abschnitts I des Titels VII finden auf alle Arbeitnehmer Anwendung.
Rechtsprechung zu § 6 GewO
83 Entscheidungen zu § 6 GewO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerwG, 01.07.1987 - 1 C 25.85
- BAG, 03.08.2005 - 10 AZR 561/04
Baugewerbe - Bohrarbeiten zur Durchführung von Sprengungen in Steinbrüchen ...
- VGH Baden-Württemberg, 21.03.2002 - 14 S 2578/01
Heilpraktikerschule einer GmbH - Gewerbeanmeldung
- VG Hamburg, 15.01.2002 - 14 VG 2162/00
- LAG Nürnberg, 09.01.2007 - 7 Sa 79/06
Verhaltensbedingte ordentliche Kündigung wegen Arbeitsverweigerung; ...
- AG Stuttgart, 16.06.1992 - 11 C 61/92
- LAG Hessen, 17.10.2008 - 10 Sa 1304/07
Geltungsbereich des VTV-Bau - Sozialkasse - Baugewerbe - Erdwärmegewinnung - ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Hessen, 17.10.2008 - 10 Sa 1164/07
Geltungsbereich des VTV-Bau - Sozialkasse - Baugewerbe - Erdwärmegewinnung - ...
- LAG Hessen, 17.10.2008 - 10 Sa 1284/07
Geltungsbereich; Erdwärmegewinnung; Urproduktion
- LAG Hessen, 17.10.2008 - 10 Sa 1303/07
Geltungsbereich des VTV-Bau - Sozialkasse - Baugewerbe - Erdwärmegewinnung - ...
- LAG Hessen, 17.10.2008 - 10 Sa 1164/07
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Literatur im Internet zu § 6 GewO
Querverweise
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 1 ff (Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften) (zu § 6 S. 1)
- Rettungsdienstgesetz (RDG )
- Aufgabe, Trägerschaft und Durchführung des Rettungsdienstes
- §§ 1 ff (Aufgabe des Rettungsdienstes) (zu § 6 S. 2)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
- §§ 5 ff (Erlaubnis; Antrag; einzureichende Unterlagen) (zu § 6 S. 2)
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