Gewerbeordnung

   3. Titel - Reisegewerbe (§§ 55 - 63)   
§ 60
Beschäftigte Personen

Die Beschäftigung einer Person im Reisegewerbe kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

Rechtsprechung zu § 60 GewO

Gesetzesmaterialien zu § 60 GewO

Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 7.9.2007, in Kraft getreten am 14.9.2007:

Literatur im Internet zu § 60 GewO

Querverweise

Auf § 60 GewO verweisen folgende Vorschriften:
    GewO
      Reisegewerbe
        § 60b (Volksfest)
        § 61 (Örtliche Zuständigkeit)
     
      Messen, Ausstellungen, Märkte
        § 68 (Spezialmarkt und Jahrmarkt)

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