Gewerbeordnung
| 4. Titel - Messen, Ausstellungen, Märkte (§§ 64 - 71b) |
(1) Eine Messe ist eine zeitlich begrenzte, im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern das wesentliche Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und überwiegend nach Muster an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.
(2) Der Veranstalter kann in beschränktem Umfang an einzelnen Tagen während bestimmter Öffnungszeiten Letztverbraucher zum Kauf zulassen.
Rechtsprechung zu § 64 GewO
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 64 GewO im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 64 GewO
Querverweise
Auf § 64 GewO verweisen folgende Vorschriften:
- GewO
- Reisegewerbe
- § 55c (Anzeigepflicht)
- Messen, Ausstellungen, Märkte
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 146 (Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes)
- Feiertagsgesetz (FTG)
- Schutzbestimmungen
- § 7 III (zu §§ 64 ff)
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 64 GewO bei

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