Gewerbeordnung

   4. Titel - Messen, Ausstellungen, Märkte (§§ 64 - 71b)   
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Messe

(1) Eine Messe ist eine zeitlich begrenzte, im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern das wesentliche Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und überwiegend nach Muster an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.

(2) Der Veranstalter kann in beschränktem Umfang an einzelnen Tagen während bestimmter Öffnungszeiten Letztverbraucher zum Kauf zulassen.

Rechtsprechung zu § 64 GewO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 64 GewO

Querverweise

Auf § 64 GewO verweisen folgende Vorschriften:
    GewO
      Reisegewerbe
        § 55c (Anzeigepflicht)
     
      Messen, Ausstellungen, Märkte
        § 68a (Verabreichen von Getränken und Speisen)
        § 69 (Festsetzung)
        § 69a (Ablehnung der Festsetzung, Auflagen)
        § 70a (Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung)
        § 71a (Öffentliche Sicherheit oder Ordnung)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 146 (Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes)
Redaktionelle Querverweise zu § 64 GewO:
    GewO
      Reisegewerbe
        § 55a I Nr. 1 (Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten)

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