Gewerbeordnung
4. Titel - Messen, Ausstellungen, Märkte (§§ 64 - 71b) |
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§ 64Messe
§ 65Ausstellung
§ 66Großmarkt
§ 67Wochenmarkt
§ 68Spezialmarkt und Jahrmarkt
§ 68aVerabreichen von Getränken und Speisen
§ 69Festsetzung
§ 69aAblehnung der Festsetzung, Auflagen
§ 69bÄnderung und Aufhebung der Festsetzung
§ 70Recht zur Teilnahme an einer Veranstaltung
§ 70aUntersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung
§ 70b(weggefallen)
§ 71Vergütung
§ 71aÖffentliche Sicherheit oder Ordnung
§ 71bAnwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung im Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe
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Rechtsprechung zu § 65 GewO
39 Entscheidungen zu § 65 GewO in unserer Datenbank:
- VerfGH Thüringen, 28.02.2024 - VerfGH 110/20 Corona
Nichtigkeit einzelner Vorschriften der Thüringer ...
- VG Hamburg, 26.08.2020 - 9 E 3449/20 Corona
Zur Zulässigkeit einer Jobmesse nach Maßgabe der Corona-Verordnung (teilweise ...
- VG Gießen, 11.11.2022 - 8 L 2271/22
Unzulässige Ablehnung der Festsetzung einer "Waffenbörse" mangels erheblicher ...
- VG Düsseldorf, 18.05.2021 - 3 L 59/21
Solinger Wochenmärkte: Stadt muss Auswahlentscheidung wiederholen
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.09.2020 - 12 S 30.20
Kommunalrecht; kommunale öffentliche Einrichtung; Zwei-Stufen-Theorie; Zugang; ...
- BVerwG, 13.11.1986 - 1 C 34.85
Festsetzung einer Veranstaltung als Ausstellung nach § 69 GewO (Gewerbeordnung) - ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Hamburg, 11.06.1985 - Bf VI 32/84
Präsentieren eines für eine Wirtschaftsregion typischen Warenangebots als ...
- VG Hamburg, 06.06.1984 - 3 VG 3111/83
- OVG Hamburg, 11.06.1985 - Bf VI 32/84
- LG Itzehoe, 21.12.2018 - 9 S 9/16
Täuschung bei dem Kauf eines Dampfsaugers auf einer Messe
- VG Augsburg, 21.10.2011 - Au 5 E 11.1530
Einstweilige Anordnung; Spezialmarkt; Anforderungen an Antragstellung
Querverweise
Auf § 65 GewO verweisen folgende Vorschriften:
- Gewerbeordnung (GewO)
- Messen, Ausstellungen, Märkte
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 146 (Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes)