Gewerbeordnung

   4. Titel - Messen, Ausstellungen, Märkte (§§ 64 - 71b)   
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Textdarstellung

  

§ 65
Ausstellung

Eine Ausstellung ist eine zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete ausstellt und vertreibt oder über dieses Angebot zum Zweck der Absatzförderung informiert.

Rechtsprechung zu § 65 GewO

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Querverweise

Auf § 65 GewO verweisen folgende Vorschriften:

    Gewerbeordnung (GewO) 
      Messen, Ausstellungen, Märkte
        § 68a (Verabreichen von Getränken und Speisen)
        § 69 (Festsetzung)
        § 69a (Ablehnung der Festsetzung, Auflagen)
        § 70a (Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung)
        § 71a (Öffentliche Sicherheit oder Ordnung)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 146 (Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes)
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