Gewerbeordnung

   4. Titel - Messen, Ausstellungen, Märkte (§§ 64 - 71b)   
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Ausstellung

Eine Ausstellung ist eine zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete ausstellt und vertreibt oder über dieses Angebot zum Zweck der Absatzförderung informiert.

Literatur im Internet zu § 65 GewO

Querverweise

Auf § 65 GewO verweisen folgende Vorschriften:
    GewO
      Reisegewerbe
        § 55c (Anzeigepflicht)
     
      Messen, Ausstellungen, Märkte
        § 68a (Verabreichen von Getränken und Speisen)
        § 69 (Festsetzung)
        § 69a (Ablehnung der Festsetzung, Auflagen)
        § 70a (Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung)
        § 70b (Anbringung von Namen und Firma)
        § 71a (Öffentliche Sicherheit oder Ordnung)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 146 (Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes)
Redaktionelle Querverweise zu § 65 GewO:
    GewO
      Reisegewerbe
        § 55a I Nr. 1 (Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten)

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