Gewerbeordnung

   4. Titel - Messen, Ausstellungen, Märkte (§§ 64 - 71b)   
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§ 66
Großmarkt

Ein Großmarkt ist eine Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren oder Waren aller Art im wesentlichen an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.

Rechtsprechung zu § 66 GewO

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Querverweise

Auf § 66 GewO verweisen folgende Vorschriften:

    Gewerbeordnung (GewO) 
      Messen, Ausstellungen, Märkte
        § 68a (Verabreichen von Getränken und Speisen)
        § 69 (Festsetzung)
        § 69a (Ablehnung der Festsetzung, Auflagen)
        § 70a (Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung)
        § 71a (Öffentliche Sicherheit oder Ordnung)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 146 (Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes)
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