Gewerbeordnung

   4. Titel - Messen, Ausstellungen, Märkte (§§ 64 - 71b)   
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Spezialmarkt und Jahrmarkt

(1) Ein Spezialmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren feilbietet.

(2) Ein Jahrmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet.

(3) Auf einem Spezialmarkt oder Jahrmarkt können auch Tätigkeiten im Sinne des § 60b Abs. 1 ausgeübt werden; die §§ 55 bis 60a und 60c bis 61a bleiben unberührt.

Literatur im Internet zu § 68 GewO

Querverweise

Auf § 68 GewO verweisen folgende Vorschriften:
    GewO
      Reisegewerbe
        § 55c (Anzeigepflicht)
     
      Messen, Ausstellungen, Märkte
        § 68a (Verabreichen von Getränken und Speisen)
        § 69 (Festsetzung)
        § 69a (Ablehnung der Festsetzung, Auflagen)
        § 70a (Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung)
        § 70b (Anbringung von Namen und Firma)
        § 71a (Öffentliche Sicherheit oder Ordnung)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 146 (Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes)

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