Gewerbeordnung
| 1. Titel - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 13b) |
(1) Hat die Behörde über einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nach § 34b Absatz 1, 3, 4, § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 oder § 55 Absatz 2 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt.
(2) Absatz 1 gilt auch für Verfahren nach § 33a Absatz 1 und § 69 Absatz 1 und für Verfahren nach dem Gaststättengesetz, solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen.
Rechtsprechung zu § 6a GewO
Entscheidung zu § 6a GewO in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.09.2011 - 4 B 531/11
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