Gewerbeordnung
| 4. Titel - Messen, Ausstellungen, Märkte (§§ 64 - 71b) |
(1) Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, ist nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt.
(2) Der Veranstalter kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen beschränken, soweit dadurch gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden.
(3) Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen.
Rechtsprechung zu § 70 GewO
118 Entscheidungen zu § 70 GewO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Baden-Württemberg, 27.02.2006 - 6 S 1508/04
Fortsetzungsfeststellungsklage - Auswahlentscheidung bei der Vergabe eines ...
- VGH Baden-Württemberg, 01.10.2009 - 6 S 99/09
Ausschlussentscheidung einer Gemeinde bei der Vergabe eines Stellplatzes für ein ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 25.06.2010 - 8 B 130.09
Verhältnismäßigkeit eines überraschenden Widerrufs - drei Monate vor dem ...
- VG Stuttgart, 10.03.2008 - 4 K 4507/07
Entscheidung über die Zulassung der Teilnahme an Markt
- BVerwG, 25.06.2010 - 8 B 130.09
- BVerwG, 27.04.1984 - 1 C 24.82
Ermessensgrenzen beim Ausschluß von der Teilnahme am Markt
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.05.1993 - 4 A 2800/92
Vergabe von Standplätzen auf einer Kirmes
- OVG Niedersachsen, 16.06.2005 - 7 LC 201/03
Vergabe - Zulassung zu Märkten durch Losverfahren
Zum selben Verfahren:
- OVG Niedersachsen, 18.07.2002 - 7 LB 3835/01
Zulassung zu einem Jahrmarkt; Marktzulassung; Vergabeverfahren; Ermessen; ...
- BVerwG, 27.04.1984 - 1 C 26.82
Ermessensgrenzen beim Ausschluß von der Teilnahme am Markt
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Querverweise
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Wettbewerbsregeln
- § 26 II (Anerkennung)
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