Gewerbeordnung

   4. Titel - Messen, Ausstellungen, Märkte (§§ 64 - 71b)   
§ 70a
Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung

(1) Die zuständige Behörde kann einem Aussteller oder Anbieter die Teilnahme an einer bestimmten Veranstaltung oder einer oder mehreren Arten von Veranstaltungen im Sinne der §§ 64 bis 68 untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(2) Im Falle der selbständigen Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer, des Versicherungsvermittlergewerbes sowie des Versicherungsberatergewerbes auf einer Veranstaltung im Sinne der §§ 64 bis 68 gelten die Versagungsgründe der §§ 34a, 34c oder 34d auch in Verbindung mit § 34e entsprechend.

(3) Die selbständige Ausübung des Versteigerergewerbes auf einer Veranstaltung im Sinne der §§ 64 bis 68 ist nur zulässig, wenn der Gewerbetreibende die nach § 34b Abs. 1 erforderliche Erlaubnis besitzt.

Rechtsprechung zu § 70a GewO

5 Entscheidungen zu § 70a GewO in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 70a GewO

Querverweise

Auf § 70a GewO verweisen folgende Vorschriften:
    GewO
      Reisegewerbe
        § 60b (Volksfest)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 146 (Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes)

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