Gewerbeordnung

   4. Titel - Messen, Ausstellungen, Märkte (§§ 64 - 71b)   
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§ 70a
Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung

(1) Die zuständige Behörde kann einem Aussteller oder Anbieter die Teilnahme an einer bestimmten Veranstaltung oder einer oder mehreren Arten von Veranstaltungen im Sinne der §§ 64 bis 68 untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(2) Im Falle der selbständigen Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, des Gewerbes des Versicherungsvermittlers und Versicherungsberaters, des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers und Honorar-Finanzanlagenberaters sowie des Gewerbes des Immobiliardarlehensvermittlers auf einer Veranstaltung im Sinne der §§ 64 bis 68 gelten die Versagungsgründe der §§ 34a, 34c, 34d, 34f, 34h oder 34i entsprechend.

(3) Die selbständige Ausübung des Versteigerergewerbes auf einer Veranstaltung im Sinne der §§ 64 bis 68 ist nur zulässig, wenn der Gewerbetreibende die nach § 34b Abs. 1 erforderliche Erlaubnis besitzt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter vom 17.10.2017 (BGBl. I S. 3562), in Kraft getreten am 01.08.2018 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.08.2018
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter17.10.2017BGBl. I S. 3562
23.02.2018
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze20.07.2017BGBl. I S. 2789
21.03.2016
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften11.03.2016BGBl. I S. 396
01.08.2014
Änderung
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Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz)15.07.2013BGBl. I S. 2390
01.01.2013
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Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts06.12.2011BGBl. I S. 2481
22.05.2007
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts19.12.2006BGBl. I S. 3232
01.01.2003Drittes Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften24.08.2002BGBl. I S. 3412

Rechtsprechung zu § 70a GewO

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Querverweise

Auf § 70a GewO verweisen folgende Vorschriften:

    Gewerbeordnung (GewO) 
      Reisegewerbe
        § 60b (Volksfest)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 146 (Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes)
Was ist das?

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