Gewerbeordnung

   4. Titel - Messen, Ausstellungen, Märkte (§§ 64 - 71b)   

§ 71
Vergütung

Der Veranstalter darf bei Volksfesten, Wochenmärkten und Jahrmärkten eine Vergütung nur für die Überlassung von Raum und Ständen und für die Inanspruchnahme von Versorgungseinrichtungen und Versorgungsleistungen einschließlich der Abfallbeseitigung fordern. Daneben kann der Veranstalter bei Volksfesten und Jahrmärkten eine Beteiligung an den Kosten für die Werbung verlangen. Landesrechtliche Bestimmungen über die Erhebung von Benutzungsgebühren durch Gemeinden und Gemeindeverbände bleiben unberührt.

Rechtsprechung zu § 71 GewO

8 Entscheidungen zu § 71 GewO in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 71 GewO

Querverweise

Auf § 71 GewO verweisen folgende Vorschriften:
    GewO
      Reisegewerbe
        § 60b (Volksfest)
Redaktionelle Querverweise zu § 71 GewO:
    Kommunalabgabengesetz (KAG)
      Gebühren für öffentliche Leistungen einschließlich Benutzungsgebühren
        Benutzungsgebühren
          §§ 13 ff (Gebührenerhebung) (zu § 71 S. 3)
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