Gewerbeordnung
4. Titel - Messen, Ausstellungen, Märkte (§§ 64 - 71b) |
Zitiervorschläge
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
§ 64Messe
§ 65Ausstellung
§ 66Großmarkt
§ 67Wochenmarkt
§ 68Spezialmarkt und Jahrmarkt
§ 68aVerabreichen von Getränken und Speisen
§ 69Festsetzung
§ 69aAblehnung der Festsetzung, Auflagen
§ 69bÄnderung und Aufhebung der Festsetzung
§ 70Recht zur Teilnahme an einer Veranstaltung
§ 70aUntersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung
§ 70b(weggefallen)
§ 71Vergütung
§ 71aÖffentliche Sicherheit oder Ordnung
§ 71bAnwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung im Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe
Neu Gesamtansicht
Rechtsprechung zu § 71a GewO
4 Entscheidungen zu § 71a GewO in unserer Datenbank:
- OVG Rheinland-Pfalz, 16.11.2011 - 6 A 10584/11
Gesetz verbietet grundsätzlich Flohmärkte an Sonntagen - Ausnahmen nur an ...
- BGH, 08.10.1987 - I ZR 182/85
Schelmenmarkt; Ausnahme vom Ladenschluß bei für Teilnehmer eines Marktes mit ...
- VG Hamburg, 20.06.2002 - 16 VG 3705/01
- EuGH, 18.11.2004 - C-78/04
Kommission / Österreich
Querverweise
Auf § 71a GewO verweisen folgende Vorschriften:
- Gewerbeordnung (GewO)
- Reisegewerbe
- § 60b (Volksfest)