Gewerbeordnung

   1. Titel - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 13)   
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Ablösung von Rechten

(1) Von dem gleichen Zeitpunkt (§ 7) ab unterliegen, soweit solches nicht von der Landesgesetzgebung schon früher verfügt ist, der Ablösung:

1. diejenigen Zwangs- und Bannrechte, welche durch die Bestimmungen des § 7 nicht aufgehoben sind, sofern die Verpflichtung auf Grundbesitz haftet, die Mitglieder einer Korporation als solche betrifft, oder Bewohnern eines Ortes oder Distrikts vermöge ihres Wohnsitzes obliegt;
2. das Recht, den Inhaber einer Schankstätte zu zwingen, daß er für seinen Wirtschaftsbedarf das Getränk aus einer bestimmten Fabrikationsstätte entnehme.

(2) Das Nähere über die Ablösung dieser Rechte bestimmen die Landesgesetze. 

Hinweis der Redaktion:

Redaktionelle Korrektur des Wortlauts in Abs. 1 Nr. 1: statt "Bewohner eines Ortes ..." in der Fassung der Neubekanntmachung (BGBl. 1999 I S. 202) hier "Bewohnern eines Ortes ...".

Literatur im Internet zu § 8 GewO

Querverweise

Auf § 8 GewO verweisen folgende Vorschriften:
    GewO
      Allgemeine Bestimmungen
        § 9 (Streitigkeiten über Aufhebung oder Ablösung von Rechten)

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