Gewerbeordnung
| 1. Titel - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 13) |
(1) Von dem gleichen Zeitpunkt (§ 7) ab unterliegen, soweit solches nicht von der Landesgesetzgebung schon früher verfügt ist, der Ablösung:
| 1. | diejenigen Zwangs- und Bannrechte, welche durch die Bestimmungen des § 7 nicht aufgehoben sind, sofern die Verpflichtung auf Grundbesitz haftet, die Mitglieder einer Korporation als solche betrifft, oder Bewohnern eines Ortes oder Distrikts vermöge ihres Wohnsitzes obliegt; | |
| 2. | das Recht, den Inhaber einer Schankstätte zu zwingen, daß er für seinen Wirtschaftsbedarf das Getränk aus einer bestimmten Fabrikationsstätte entnehme. |
(2) Das Nähere über die Ablösung dieser Rechte bestimmen die Landesgesetze.
Hinweis der Redaktion:Redaktionelle Korrektur des Wortlauts in Abs. 1 Nr. 1: statt "Bewohner eines Ortes ..." in der Fassung der Neubekanntmachung (BGBl. 1999 I S. 202) hier "Bewohnern eines Ortes ...".
Literatur im Internet zu § 8 GewO
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