Gewerbeordnung
| 1. Titel - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 13b) |
(1) Von dem gleichen Zeitpunkt (§ 7) ab unterliegen, soweit solches nicht von der Landesgesetzgebung schon früher verfügt ist, der Ablösung:
| 1. | diejenigen Zwangs- und Bannrechte, welche durch die Bestimmungen des § 7 nicht aufgehoben sind, sofern die Verpflichtung auf Grundbesitz haftet, die Mitglieder einer Korporation als solche betrifft, oder Bewohnern eines Ortes oder Distrikts vermöge ihres Wohnsitzes obliegt; | |
| 2. | das Recht, den Inhaber einer Schankstätte zu zwingen, daß er für seinen Wirtschaftsbedarf das Getränk aus einer bestimmten Fabrikationsstätte entnehme. |
(2) Das Nähere über die Ablösung dieser Rechte bestimmen die Landesgesetze.
Hinweis der Redaktion:Redaktionelle Korrektur des Wortlauts in Abs. 1 Nr. 1: statt "Bewohner eines Ortes ..." in der Fassung der Neubekanntmachung (BGBl. 1999 I S. 202) hier "Bewohnern eines Ortes ...".
Rechtsprechung zu § 8 GewO
Entscheidung zu § 8 GewO in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 12.08.2010 - 15 U 227/02
Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung einer dinglich abgesicherten ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer
Stellenmarkt mit 25.288 aktuellen Stellenanzeigen bei

Ausgewählte Stellenangebote:
Weitere Stellenangebote

Ausgewählte Stellenangebote:
Osnabrück
26.05.2012
26.05.2012
Biberach
26.05.2012
26.05.2012
Marburg
26.05.2012
26.05.2012
Weitere Stellenangebote
Querverweise
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 8 GewO bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen