(1) Hat die verletzte Person zum Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit dem Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt, so kann sie von diesem verlangen, ihr die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen.
(2) 1Die Dauer der Überlassung der Wohnung ist zu befristen, wenn der verletzten Person mit dem Täter das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück, auf dem sich die Wohnung befindet, zusteht oder die verletzte Person mit dem Täter die Wohnung gemietet hat. 2Steht dem Täter allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Wohnung befindet, oder hat er die Wohnung allein oder gemeinsam mit einem Dritten gemietet, so hat das Gericht die Wohnungsüberlassung an die verletzte Person auf die Dauer von höchstens sechs Monaten zu befristen. 3Konnte die verletzte Person innerhalb der vom Gericht nach Satz 2 bestimmten Frist anderen angemessenen Wohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschaffen, so kann das Gericht die Frist um höchstens weitere sechs Monate verlängern, es sei denn, überwiegende Belange des Täters oder des Dritten stehen entgegen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen,
(4) Ist der verletzten Person die Wohnung zur Benutzung überlassen worden, so hat der Täter alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln.
(5) Der Täter kann von der verletzten Person eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
(6) 1Hat die bedrohte Person zum Zeitpunkt einer Drohung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt mit dem Täter geführt, kann sie die Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung verlangen, wenn dies erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. 2Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. 3Im Übrigen gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 2 GewSchG
136 Entscheidungen zu § 2 GewSchG in unserer Datenbank:
- OLG Nürnberg, 10.06.2021 - 11 UF 227/21
Verbindung des Antrages auf einstweilige Nutzungsüberlassung der Ehewohnung für ...
- OLG Brandenburg, 29.05.2020 - 13 UF 197/19
Wohnungszuweisung nach § 2 GewSchG: Prüfungsmaßstab - Schutzmaßnahmen
- OLG Frankfurt, 12.09.2014 - 4 WF 205/14
Wertfestsetzung im Gewaltschutzverfahren
- BGH, 26.02.2014 - XII ZB 373/11
Gewaltschutzmaßnahmen: Anordnung eines Wohnungswechsels gegen den in einer ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 05.08.2019 - 4 UF 185/19
Unanfechtbarkeit von einstweiligen Anordnungen in Familiensachen
- OLG Saarbrücken, 02.08.2013 - 1 UH 1/13
Gewaltschutzverfahren: Gerichtszuständigkeit für den Antrag auf Unterlassung ...
- KG, 13.10.2023 - 3 UF 35/23
- OLG Brandenburg, 22.03.2023 - 1 ORs 6/23
Ausführungen des Gerichts zu tatbestandlichen Voraussetzungen nach ...
- BGH, 10.05.2012 - 4 StR 122/12
Zuwiderhandlung gegen eine bestimmte vollstreckbare Anordnung nach § 1 Abs. 1 S. ...
Querverweise
Auf § 2 GewSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Gewaltschutzgesetz (GewSchG)
- § 3 (Geltungsbereich, Konkurrenzen)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Einstweilige Anordnung
- § 57 (Rechtsmittel)
Redaktionelle Querverweise zu § 2 GewSchG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Elterliche Sorge
- § 1666a I 2 (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Arrest und einstweilige Verfügung
- § 940a (Räumung von Wohnraum)