(1) Hat die verletzte Person zum Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit dem Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt, so kann sie von diesem verlangen, ihr die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen.
(2) Die Dauer der Überlassung der Wohnung ist zu befristen, wenn der verletzten Person mit dem Täter das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück, auf dem sich die Wohnung befindet, zusteht oder die verletzte Person mit dem Täter die Wohnung gemietet hat. Steht dem Täter allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an demGrundstück zu, auf dem sich die Wohnung befindet, oder hat er die Wohnung allein oder gemeinsam mit einem Dritten gemietet, so hat das Gericht die Wohnungsüberlassung an die verletzte Person auf die Dauer von höchstens sechs Monaten zu befristen. Konnte die verletzte Person innerhalb der vom Gericht nach Satz 2 bestimmten Frist anderen angemessenen Wohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschaffen, so kann das Gericht die Frist um höchstens weitere sechs Monate verlängern, es sei denn, überwiegende Belange des Täters oder des Dritten stehen entgegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen,
| 1. | wenn weitere Verletzungen nicht zu besorgen sind, es sei denn, dass der verletzten Person das weitere Zusammenleben mit dem Täter wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist oder | |
| 2. | wenn die verletzte Person nicht innerhalb von drei Monaten nach der Tat die Überlassung der Wohnung schriftlich vom Täter verlangt oder | |
| 3. | soweit der Überlassung der Wohnung an die verletzte Person besonders schwerwiegende Belange des Täters entgegenstehen. |
(4) Ist der verletzten Person die Wohnung zur Benutzung überlassen worden, so hat der Täter alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln.
(5) Der Täter kann von der verletzten Person eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
(6) Hat die bedrohte Person zum Zeitpunkt einer Drohung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt mit dem Täter geführt, kann sie die Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung verlangen, wenn dies erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Im Übrigen gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 2 GewSchG
52 Entscheidungen zu § 2 GewSchG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- OLG Nürnberg, 22.01.2008 - 10 WF 7/08
Streitwert von Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz
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Nutzungsvergütung bei Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 GewSchG">...
- OLG Dresden, 26.05.2003 - 22 WF 306/03
Kostenregelung bei Verfahrenserledigung nach erstrebtem Auszug aus Ehewohnung - ...
- OLG Hamm, 09.12.2009 - 10 WF 274/09
Verfahrensrecht - Kostenhilfe für Hauptsache und einstweilige Anordnung
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Sachliche Zuständigkeit des Familiengerichts für Maßnahmen nach den §§ 1 , 2 ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 22.06.2006 - 2 Sbd (FamS) Zust 7/06
Sachliche Zuständigkeit; Gewaltschutzgesetz
- OLG Hamm, 22.06.2006 - 2 Sbd (FamS) Zust 7/06
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Zuständigkeit der allgemeinen Zivilgerichte für Maßnahmen nach dem ...
- OLG Hamm, 29.07.2003 - 2 Sdb (FamS) Zust 20/03
Zeitliche Begrenzung der Zuständigkeit des Familiengerichts für Maßnahmen nach §§ ...
- OLG Rostock, 16.10.2006 - 11 UF 39/06
Familienrecht - Überlassung der Wohnung nach dem Gewaltschutzgesetz
- OLG Köln, 17.09.2010 - 4 WF 169/10
Zurückweisung der Prozesskostenhilfe für eine einstweilige Anordnung auf ...
- OLG Nürnberg, 30.04.2008 - 7 WF 459/08
Geschäftswert eines Anordnungsverfahrens bei Gewaltschutzsachen
- OLG Hamm, 11.05.2011 - 8 WF 281/10
Verfahrenskostenhilfe; einstweilige Anordnung; Gewaltschutzverfahren; ...
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Befristung einer einstweiligen Anordnung im Gewaltschutzverfahren
- OLG Brandenburg, 20.04.2005 - 9 UF 27/05
Freiheitsverletzung im Sinne des Gewaltschutzgesetzes - Räumungsfrist - ...
- OLG Koblenz, 23.05.2005 - 7 WF 123/05
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Zu den Voraussetzungen und Beweisanforderungen hinsichtlich der ...
- OLG Saarbrücken, 19.05.2010 - 6 UF 38/10
Zulässigkeit und Grenzen der Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen ...
- OLG Saarbrücken, 12.07.2010 - 6 UF 42/10
Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Tatsachenbehauptung im einstweiligen ...
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Anordnung; Beschwerde; Umgangsrecht; elterliche Sorge; ...
- OLG Celle, 30.06.2011 - 10 WF 176/11
Anwaltsbeiordnung im Gewaltschutzverfahren
Literatur im Internet zu § 2 GewSchG
- Das neue Gewaltschutzgesetz
von RA Dr. Lothar Müller, Rastatt
Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung (BGBl. 2001, 3513, in Kraft getreten am 1. 1. 2002) - Gewaltschutzgesetz
Forum Familienrecht 2/2002, S. 43-49
über www.forum-familienrecht.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Einstweilige Anordnung
- § 57 (Rechtsmittel)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Elterliche Sorge
- § 1666a I 2 (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Arrest und einstweilige Verfügung
- § 940a (Räumung von Wohnraum)
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