(1) Steht die verletzte oder bedrohte Person im Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 unter elterlicher Sorge, Vormundschaft oder unter Pflegschaft, so treten im Verhältnis zu den Eltern und zu sorgeberechtigten Personen an die Stelle von §§ 1 und 2 die für das Sorgerechts-, Vormundschafts- oder Pflegschaftsverhältnis maßgebenden Vorschriften.
(2) Weitergehende Ansprüche der verletzten Person werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Rechtsprechung zu § 3 GewSchG
5 Entscheidungen zu § 3 GewSchG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 11.03.2013 - 4 UF 305/12
Ermächtigungsgrundlage für Kontaktaufnahme- und Näherungsverbot
- OLG Bamberg, 24.08.2011 - 2 UF 184/11
Gewaltschutz: Schutzmaßnahmen wegen psychischer Gesundheitsschäden; Zulässigkeit ...
- OLG Celle, 30.06.2011 - 10 WF 176/11
Anwaltsbeiordnung im Gewaltschutzverfahren
- OLG Bamberg, 16.02.2011 - 7 UF 37/11
Antrag auf Wohnungszuweisung: Auslegung als Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz
- KG, 16.01.2004 - 18 WF 414/03
Schutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz: Antragsrecht minderjähriger Kinder ...
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Literatur im Internet zu § 3 GewSchG
- Das neue Gewaltschutzgesetz
von RA Dr. Lothar Müller, Rastatt
Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung (BGBl. 2001, 3513, in Kraft getreten am 1. 1. 2002) - Gewaltschutzgesetz
Forum Familienrecht 2/2002, S. 43-49
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Querverweise
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unerlaubte Handlungen
- §§ 823 ff (Schadensersatzpflicht) (zu § 3 II)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Elterliche Sorge
- § 1666a I 2 (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen) (zu § 3 I)