Wer einer bestimmten vollstreckbaren Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.
Rechtsprechung zu § 4 GewSchG
32 Entscheidungen zu § 4 GewSchG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Celle, 13.02.2007 - 32 Ss 2/07
Gewaltschutzgesetz: Strafbarkeit des Verstoßes gegen unbefristete Anordnung eines ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamburg, 29.04.2010 - 2-30/09
Gewaltschutz: Prüfung der Rechtmäßigkeit einer zivilrechtlichen Schutzanordnung ...
- BGH, 15.03.2007 - 5 StR 536/06
Wirksame Zustellung einer im Beschlusswege ergangenen einstweiligen Verfügung als ...
- OLG Bamberg, 05.01.2006 - 2 UF 338/05
Weiterzahlung von Unterhalt bei Vergehen nach § 4 GewSchG
- OLG Hamm, 02.06.2004 - 1 Ss 83/04
Gewaltschutzgesetz, Wiederaufnahme; Verweilen in der Wohnung
- OLG Oldenburg, 12.07.2004 - Ss 182/04
Voraussetzungen eines strafbaren Verstoßes gegen eine vollstreckbaren Anordnung ...
- OLG Hamm, 02.03.2006 - 3 Ss 35/06
Gewaltschutzgesetz; materielle Rechtmäßigkeit; Anordnung; Überprüfung; ...
- BSG, 07.04.2011 - B 9 VG 2/10 R
Gewaltopferentschädigung - tätlicher Angriff - Nachstellung - Stalking - Straftat ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2010 - L 12 VG 2/06
Gewaltopferentschädigung - tätlicher Angriff iS des § 1 Abs 1 S 1 OEG - ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2010 - L 12 VG 2/06
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Literatur im Internet zu § 4 GewSchG
- Das neue Gewaltschutzgesetz
von RA Dr. Lothar Müller, Rastatt
Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung (BGBl. 2001, 3513, in Kraft getreten am 1. 1. 2002) - Gewaltschutzgesetz
Forum Familienrecht 2/2002, S. 43-49
über www.forum-familienrecht.de - § 4 GewSchG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Stalking - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Nebenklage
- § 395
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