Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung

   Zu § 3 des Gesetzes (§§ 10 - 13)   

§ 12a
Kleinere Versicherungsvereine

Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind von der Gewerbesteuer befreit, wenn sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit sind.

Rechtsprechung zu § 12a GewStDV

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