Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
| Zu § 2 des Gesetzes (§§ 1 - 9) |
(1) Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind gewerbesteuerpflichtig, wenn sie als stehende Gewerbebetriebe anzusehen sind; für den Umfang des Unternehmens ist § 4 Abs. 6 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden. Das gilt auch für Unternehmen, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.
(2) Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), gehören unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 1 Satz 2 nicht zu den Gewerbebetrieben. Für die Annahme eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte nicht aus.
Rechtsprechung zu § 2 GewStDV
38 Entscheidungen zu § 2 GewStDV in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 13.11.1962 - I 262/60 U
- BFH, 28.10.1970 - I R 72/69
- BFH, 15.12.1976 - I R 58/75
Keine Gewinnerzielungsabsicht bei einem auf Kostendeckung ausgerichteten ...
- BFH, 21.11.1967 - I 274/64
- BFH, 14.10.1964 - I 80/62 U
- BFH, 16.01.1967 - GrS 4/66
- BFH, 27.05.1964 - I 226/62 U
- BFH, 17.03.2005 - I B 245/04
Kommunales Krematorium; Gewerbesteuer
- BFH, 18.02.1970 - I R 157/67
- FG Niedersachsen, 21.02.2002 - 6 V 413/01
Gewerbesteuerpflicht eines Betriebs gewerblicher Art einer öffentlich-rechtlichen ...
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