Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung

   Zu § 2 des Gesetzes (§§ 1 - 9)   

§ 6
Binnen- und Küstenschifffahrtsbetriebe

Bei Binnen- und Küstenschifffahrtsbetrieben, die feste örtliche Anlagen oder Einrichtungen zur Ausübung des Gewerbes nicht unterhalten, gilt eine Betriebsstätte in dem Ort als vorhanden, der als Heimathafen (Heimatort) im Schiffsregister eingetragen ist.

Rechtsprechung zu § 6 GewStDV

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Literatur im Internet zu § 6 GewStDV

Querverweise

Auf § 6 GewStDV verweisen folgende Vorschriften:
    GewStDV
      Zu § 4 des Gesetzes
        § 15 (Hebeberechtigte Gemeinde bei Gewerbebetrieben auf Schiffen und bei Binnen- und Küstenschifffahrtsbetrieben)
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