Gewerbesteuergesetz
| Abschnitt II - Bemessung der Gewerbesteuer (§§ 7 - 11) |
(1) Bei der Berechnung der Gewerbesteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines Prozentsatzes (Steuermesszahl) auf den Gewerbeertrag zu ermitteln. Der Gewerbeertrag ist auf volle 100 Euro nach unten abzurunden und
| 1. | bei natürlichen Personen sowie bei Personengesellschaften um einen Freibetrag in Höhe von 24 500 Euro, | |
| 2. | bei Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 3 und des § 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 15, 17, 21, 26, 27, 28 und 29 sowie bei Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts um einen Freibetrag in Höhe von 5 000 Euro, |
höchstens jedoch in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags, zu kürzen.
(2) Die Steuermesszahl für den Gewerbeertrag beträgt 3,5 Prozent.
(3) Die Steuermesszahl ermäßigt sich auf 56 Prozent bei Hausgewerbetreibenden und ihnen nach § 1 Abs. 2 Buchstabe b und d des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Juli 1988 (BGBl. I S. 1034), gleichgestellten Personen. Das Gleiche gilt für die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe c des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellten Personen, deren Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus der Tätigkeit unmittelbar für den Absatzmarkt im Erhebungszeitraum 25 000 Euro nicht übersteigen.
Rechtsprechung zu § 11 GewStG
177 Entscheidungen zu § 11 GewStG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 30.08.2007 - IV R 47/05
Der GmbH und atypisch Still steht der Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 ...
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 31.03.2005 - 6 K 782/03
Freibetrag gem. § 11 Abs. 1 GewStG für GmbH & atypisch Still
- FG Niedersachsen, 31.03.2005 - 6 K 782/03
- BFH, 10.11.1993 - I R 20/93
Nichtigkeit eines Bescheides nur bei schwerwiegenden und offenkundigen Fehlern
- BFH, 08.02.1995 - I R 127/93
Folgerungen aus fehlerhaftem Steuerbescheid gegenüber Dritten bei Änderung der ...
- BFH, 27.10.1977 - IV R 85/76
- BFH, 26.02.2002 - X R 61/99
Der Begriff des Hausgewerbetreibenden definiert sich nach dem Heimarbeitsgesetz
Zum selben Verfahren:
- FG Baden-Württemberg, 28.07.1999 - 2 K 24/97
Gewerbesteuerermäßigung für Hausgewerbetreibende; Gewerbesteuer-Meßbetrag 1992 ...
- FG Baden-Württemberg, 28.07.1999 - 2 K 24/97
- BFH, 23.04.2009 - IV R 73/06
Innengesellschaft - Mitunternehmerschaft - eigenständiger Gewerbebetrieb - ...
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 19.10.2005 - 11 K 5325/02
Gewerbesteuer; Freibetrag
- FG Köln, 19.10.2005 - 11 K 5325/02
- BFH, 14.12.1994 - XI R 37/94
Gewerbesteuerfreibetrag im Beitrittsgebiet nur bis 1. Halbjahr 1990
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Querverweise
- Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)
- Zu § 11 des Gesetzes
- § 22 (Hausgewerbetreibende und ihnen gleichgestellte Personen)
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